Gegen eine Medienplattform kann auch nach dem Vereinsrecht vorgegangen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch nach einer fast 6-stündigen mündlichen Verhandlung entschieden. Es ging um die im August 2017 verbotene linke Internetplattform Linksunten.Indymedia, die vom Bundesinnenministerium damals nach dem Vereinsgesetz wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen verboten wurde. Vorgeworfen wurde den angeblichen Betreibern, sie hätten ….
…. nicht verhindert, dass auch Texte gepostet werden, die zu militanten Aktionen aufrufen oder sich dazu bekennen. Dagegen geklagt hatten die fünf Personen aus Süddeutschland, denen die Verbotsverfügung als Einzelpersonen zugestellt wurde. Sie bestritten, dass es den Verein überhaupt gegeben hat, und sie behaupteten, dass sie dort nicht Mitglied waren.
In der Verhandlung argumentierten die Klägeranwälte auch deutlich, dass Linksunten.Indymedia ein plurales Medium gewesen ist, indem die inkriminierten Texte nur einen Bruchteil ausgemacht hätten. Davon kann man sich erneut durch das Archiv von Linksunten.Indymedia überzeugen, das seit zwei Wochen wieder online ist.
Ebenfalls in der Verhandlung erörtert wurde, ob statt dem Vereinsgesetz gegen ein solches Medium nicht das Telemediengesetz Anwendung hätte finden müssen. Ob alle Verbotsgründe, die das Bundesinnenministerium angeführt hatte, korrekt waren, überprüfte das Gericht allerdings nicht. Entscheidend dafür war, dass sich die Kläger nicht als Mitglieder des vermeintlichen Vereins bekannten. Zur Anfechtung eines solchen Verbots sei „regelmäßig nur die Vereinigung“ befugt, sagte der Vorsitzende Richter des 6. Kammer des Verwaltungsgericht, Ingo Kraft.
Kein guter Tag für die Presse- und Medienfreiheit in Deutschland
Dass Linksunten.Indymedia ein Medium war, hat auch das Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Schließlich sagte Richter Ingo Kraft, dass es eine Vereinigung gewesen sei, die sich 2008 zum Zweck gebildet habe, eine linke Gegenöffentlichkeit zu schaffen. Das ist ja eigentlich ein Unterfangen, dass nicht reglementiert werden sollte. Hier wird auch deutlich, wie hier eine juristische Handhabe gegen Medien geschaffen wurde.
Der Jurist David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte bezeichnet es im Gespräch mit Radio Dreyeckland als „extrem gefährlich“, dass jetzt mit dem Vereinsrecht gegen Medien vorgegangen werden kann.
Damit könnte theoretisch auch gegen Verlage und Printzeitungen vorgegangen werden, so seine Befürchtung, wenn ein Gericht es für rechtens erklärt, dass das Vereinsrecht auch gegen Medien angewandt werden kann. Werdermann sieht auch das föderalistische Prinzip ausgehöhlt, weil eigentlich das Telemediengesetz für die Regulierung von Medien zuständig ist.
Juristischer Kampf nicht zu Ende
Der Klägeranwalt Sven Adam hat schon angekündigt, dass seine Mandanten bis zum Bundesverfassungsgericht gehen wollen. Er wird dort ausführen, dass der angebliche Verein gar nicht hätte gegen das Verbot klagen können. Nach dem Vereinsrecht müssen sämtliche Mitglieder des angeblichen Vereins klagen. Doch wie soll eine basisdemokratisch organisierte Initiative mit fluktuierender Mitgliedschaft dieses Kriterium erfüllen?
Damit werde den von den Polizeimaßnahmen betroffenen fünf Personen jede Möglichkeit genommen, die Maßnahme juristisch zu überprüfen, monierten die Anwälte. Daneben geht es auch um die Rückgabe von Ersparnissen, die als angebliches Vereinsvermögen beschlagnahmt wurde. Andere juristischen Instanzen haben mit dem Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidungen getroffen.
Auch die Bloggerin Detlef Georgia Schulze, die auf Linksunten namentlich publizierte und das Archiv gespiegelt hat, betont in einer Presseerklärung, dass die juristische Auseinandersetzung um die Plattform noch nicht beendet sei. Unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung in Bezug auf das Verhältnis zwischen Vereinen und deren Mitgliedern zutreffend ist, bleiben damit im vorliegenden Fall die Interessen und Rechte der Autorinnen und Autoren, von Leserinnen und Lesern von dem linksunten-Verbot in der gestrigen Entscheidung völlig unberücksichtigt“, so ihre Kritik.
Sie hat in dieser Sache selber Klage gegen das Verbot eingereicht. Allerdings sieht Schulze hier auch eine politische und nicht nur eine juristische Frage.
Sie verweist darauf, dass der Prozessvertreter der beklagten Bundesrepublik Deutschland, Wolfgang Roth, in Bezug auf den Vorwurf, das Verbot verletzte die Meinungsäußerungsfreiheit, sagte: „Niemand – weder Ihre Mandanten noch andere – ist gehindert, wieder so eine Seite einzurichten, wenn es nicht gerade eine Fortsetzung der verbotenen Vereinsaktivitäten ist.“
Schulze will eine Diskussion über eine neue Herausgeberstruktur von Linksunten.Indymedia anregen, die so strukturiert sein müsste, dass sie nicht als Nachfolgeorganisation verboten werden könnte. Die Frage ist allerdings, ob die real existierenden Strukturen der außerparlamentarischen Linken eine solche Aufgabe stemmen können und wollen. (Peter Nowak)
https://www.heise.de/tp/features/Gericht-weist-Klage-gegen-Linksunten-Indymedia-Verbot-ab-4649243.html