Dienstag vor drei Jahren (am 25. Aug. 2017) wurde durch mehrere Haussuchungen in Freiburg, einer Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation namens „Bundesanzeiger“ und der Pressekonferenz eines inzwischen vergessenen CDU-Innenministers bekannt, daß letzterer die internet-Plattform linksunten.indymedia verboten hatte (oder meinte, verboten zu haben). Wir schrieben und veröffentlichten wenige Tage später eine Protesterklärung, in der es hieß: „Wir möchten … linksunten in seiner ganzen Pluralität – von links-militant bis pazifistisch-sozial-bewegt – wieder haben.“ Außerdem richteten wir einen Blog ein; als Foto für den Blog-Header verwendet wir einen Ausschnitt aus der Verbotsverfügung. (… linksunten Header …)
Das Bild-Zitat aus der Verbotsverfügung brachte uns
++ über ein halbes Jahr später seitens des Landeskriminalamtes Baden-Württemburg die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
und
++ dann Anfang 2019 seitens der – inzwischen anderweitig in die Schlagzeilen geratenen – Staatsschutz-Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft eine Anklage wegen Verwendung des Kennzeichens eines „vollziehbar verbotenen Vereins“ und außerdem – wohl wegen des oben angeführten Zitates – den Vorwurf der „Unterstützung“ eines solchen Vereins ein.
Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, es sei gar nicht die internet-Plattform, sondern deren HerausgeberInnenkreis verboten worden: „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“ (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33)
Was von dieser Kapriole auch immer zu halten sein mag – das, was in der Verbotsverfügung als Kennzeichen des vermeintlichen „Vereins“ bezeichnet wurde, war nicht das „Kennzeichen“ des HerausgeberInnenkreises, sondern schlicht das Logo der fraglichen internet-Seite. Auch im Text unserer Erklärung hatten wir uns zu dem HerausgeberInnenkreis gar nicht geäußert – sondern gegen das vom vergessenen Bundesinnenminister verkündete Mediumsverbot: „Wir haben linksunten als Publikationsorgan geschätzt“, bekundeten wir. Und wir schrieben: „Nicht anders als bei kommerziellen Medien, heißt der Umstand, daß eine Redaktion (im Falle von linksunten: ‚Moderation‘ genannt) Texte veröffentlicht (bzw. im Falle von linksunten: nicht löscht), nicht notwendigerweise, daß die Redaktion den Inhalt dieser Texte teilt.“
Drei Jahre später sind der Header unseres Blogs und der Text unserer Protesterklärung immer noch unverändert:
Eine Entscheidung des Berliner Landgerichts über Zulassung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens (§§ 203, 204 StPO) steht immer noch aus – und die URL
https://linksunten.indymedia.org,
deren Verwendung das Bundesinnenministerium 2017 meinte, verbieten zu können, wird längst wieder genutzt – wenn auch nur für eine Archiv der alten Artikel.
Wir bleiben dabei: „Wir möchten … linksunten in seiner ganzen Pluralität – von links-militant bis pazifistisch-sozial-bewegt – wieder haben“ – und haben Anlaß hinzufügen: „auch für neue Artikel“.
Was aus dem verbliebenen Verbot des HerausgeberInnenkreises wird, wird früher oder später das Bundesverfassungsgericht entscheiden – inzwischen sind dort mehrere Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem linksunten-Verbot anhängig; siehe:
Mittlerweile sieben Verfassungsbeschwerden wegen des linksunten-Verbotes in Karlsruhe anhängig
http://zf2r4nfwx66apco4.onion/node/1598189100131985 (Tor-Browser erforderlich)
https://geistige-gefaehrdungen.net/node/1598189100131985 (ohne Tor-Browser erreichbar)
und
Juristisches gegen das linksunten-Verbot
Weiterhin fest für Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die auch die militante Linken einschließt!
Peter Nowak / Achim Schill / Detlef Georgia Schulze. Berlin, den 24.08.2020