Ein Institut hat über einen sächsischen Bauunternehmer und seine Spende an die AfD berichtet – aber nicht über seine Spende an die CDU. Der klagt

Die Bedeutung der Lücke

Der beklagte Verband hält seine Berichterstattung hingegen für zulässig. Denn sie habe sich „auf öffentlich bekannte und selbst von der Gegenseite nicht bestrittene Tatsachen gestützt und daraus Schlussfolgerungen abgeleitet, die unter die freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit fallen“, teilte die VVN-BdA vor dem Karlsruher Urteil mit.

Der Rechtsstreit um einen Bericht über die Spende eines sächsischen Bauunternehmers an die AfD dauert bereits mehrere Jahre. Jetzt muss er vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden noch einmal aufgerollt werden. Das hat der Bundesgerichtshof letzte Woche entschieden. Dabei geht es um die Studie …

… „Vernetzt und etabliert“, die sich mit dem Engagement ostsächsischer Unternehmer in der rechten Szene befasste. Sie wurde von dem an der Universität Leipzig angesiedelten Else-Frenkel-Brunswik-Institut (EFBI) in Kooperation mit dem Verband der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) herausgegeben.

Ziel der Publikation ist es, demokratiefeindliche Einstellungen in Sachsen zu dokumentieren und auf diesen Daten basierende wissenschaftliche Analysen zu erstellen. Ein Kapitel befasst sich unter der Überschrift „Baustelle, rechte Hegemonie“ mit der Firma Hentschke Bau und deren Hauptgeschäftsführer Jörg Drews, der seit vielen Jahren in der Region Bautzen aktiv ist.

Dort wird berichtet, dass Drews die AfD 2017 mit einer Spende von 19.500 Euro unterstützt hat. Das wird auch von Drews nicht bestritten. Doch in der Publikation wird nicht erwähnt, dass der Unternehmer die CDU mit einer noch höheren Wahlkampfspende bedacht hat und das Drews Mitglied der CDU ist. Darauf stützt der Vorsitzende BGH-Richter seine Schlussfolgerung, der Bericht des EFBI habe den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Rechter Präzedenzfall

Bei Berichten über einen Verdacht oder über politische Näheverhältnisse kommt es nicht nur darauf an, ob einzelne Tatsachen zutreffen. Entscheidend kann auch sein, ob durch Auslassungen ein insgesamt verzerrtes Bild erzeugt wird. So könne durch das bewusste Verschweigen bestimmter entlastender Umstände, wie eben der Spende von Drews an die CDU, bei den Le­se­r*in­nen ein verzerrtes Bild des Bauunternehmers entstehen.

„Die Presse darf zwar tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen“, fasste Drews Anwalt Carsten Brennecke die BGH-Entscheidung zusammen.

Der beklagte Verband hält seine Berichterstattung hingegen für zulässig. Denn sie habe sich „auf öffentlich bekannte und selbst von der Gegenseite nicht bestrittene Tatsachen gestützt und daraus Schlussfolgerungen abgeleitet, die unter die freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit fallen“, teilte die VVN-BdA vor dem Karlsruher Urteil mit.

Es ist völlig offen, wie das OLG Dresden, das sich nun noch mal mit der Angelegenheit befassen muss, entscheiden wird. Das Ergebnis könnte auch über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung für journalistische Arbeit sein. Rechtlich geht es um die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Presse- und Meinungsfreiheit.

Sollte die VVN-BdA verlieren, könnten weitere Klagen von Menschen mit Kontakten in die rechte Szene folgen, die monieren, dass entlastende Tatsachen in der Berichterstattung fehlen und sie dadurch in ein schlechtes Licht gerückt werden. Peter Nowak