PE-Nr. 5 von Nowak/Schill/Schulze zu Strafverfahren wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen das Verbot von (((i))) linksunten.indymedia.org

Im März wurde drei Berliner AutorInnen die gegen sie erhobene Anklage 
wegen

++ angeblicher Unterstützung des angeblichen Vereins 
linksunten.indymedia

und

++ angeblicher Verwendung dessen vermeintlichen Kennzeichens zur 
Stellungnahme

zugestellt (s. PE-Nr. 4 vom 29.03.2019).

In Wirklichkeit war linksunten.indymedia ein gruppenunabhängiges 
internet-Medium, wie sich auch den Berichten des Bundesamtes für 
Verfassungsschutz für 2016 und 2018 entnehmen lässt [*]. Trotzdem war 
diese internet-Zeitung im August 2017 vom Bundesinnenministerium zu 
einer Vereinigung i.S.d. Art. 9 II GG (Vereinigungsverbot) erklärt und 
aufgelöst worden. Dadurch ist es nicht nur unmöglich, neue Artikel in 
der fraglichen internet-Zeitung zu veröffentlichen, sondern ebenfalls 
un­möglich, in Vergangenheit veröffentlichte und – sowohl von der 
Strafjustiz als auch in der Verbotsverfü­gung unbeanstandet gebliebene – 
alte Artikel zu lesen.

Die drei angeschuldigten AutorInnen hatten deshalb kurz nach dem Verbot 
ihre alten – ebenfalls unbe­anstandet gebliebenen – linksunten-Artikel 
wiederveröffentlicht und andere linksunten-AutorInnen auf­gefordert, es 
ihnen gleichzutun. Außerdem hatten sie ihre Erklärung mit einem 
Ausschnitt aus der amtli­chen Verbotsverfügung, in dem u.a. das Logo der 
verbotenen internet-Zeitung zu sehen ist, bebildert und bekundet: 
„linksunten war [… e]in Portal der – v.a. außerparlamentarischen – 
Linken in ihrer gan­zen Vielfalt. […] Nicht anders als bei kommerziellen 
Medien, heißt der Umstand, daß eine Redaktion (im Falle von linksunten: 
‚Moderation‘ genannt) Texte veröffentlicht (bzw. im Falle von 
linksunten: nicht löscht), nicht notwendigerweise, daß die Redaktion den 
Inhalt dieser Texte teilt. […]. Wir möchten […] linksunten in seiner 
ganzen Pluralität – von links-militant bis pazifistisch-sozial-bewegt – 
wieder haben.“

Das bildliche Zitieren der Verbotsverfügung brachte den Angeschuldigten 
den Vorwurf der Verwendung des Kennzeichens des angeblichen Vereins ein; 
das Statement, linksunten in seiner bisherigen publi­zistischen Form 
wiederhaben zu wollen, anscheinend den Vorwurf, der Unterstützung des 
vermeintli­chen Vereins.

Nach langer Verzögerung erhielten die Angeschuldigten kürzlich die 
vollständige offizi­elle Ermittlungsakte zur Kenntnis. Darin stießen sie 
auf Bl. 56 und 57 von Bd. II der Ak­ten auf einen VERMERK VON 
KRIMINALHAUPTKOMMISSAR HABERDANK vom 25.03.2019, der den Akten also noch 
nach Anklageerhebung hinzugefügt wurde.

Dort heißt es – in Bezug auf die nicht verbotene – Schwester-Subdomain 
von linksun­ten „de.indymedia.org“:

„Am 23.03.2019, um 01:06 Uhr, wurde auf der linksextremistischen 
Internetseite ‚indymedia‘ un­ter der Adresse

https://de.indymedia.org/node/30398

ein Artikel mit dem Titel ‚Die Zensur findet längst statt‘ 
veröffentlicht. Als Autoren werden Achim Schill, Detlef Georgia Schulze 
und Peter Nowak genannt.
In dem Artikel wird die Aufforderung der Staatsanwaltschaft an die drei 
genannten Personen, zu den gegen sie im Ermittlungsverfahren erhobenen 
Vorwürfen Stellung zu nehmen, thematisiert. Ans Ende des Artikels wurde 
am 23.03.19 um 09:24 Uhr eine Ergänzung derselben Autoren an­gehängt. 
Diese enthält vier Links. Der Link

https://de.indymedia.org/sites/default/files/2018/10/Unteilbar-Flugi.pdf

führt direkt auf ein Flugblatt […], auf dessen Vorderseite das Logo des 
verbotenen Vereins ‚linksunten.indymedia.org‘ abgebildet ist.
Hier wird davon ausgegangenen, dass der Artikel tatsächlich von den drei 
genannten Personen veröffentlicht worden ist. Es wird angenommen, dass 
die veröffentlichte Stellungnahme gleich­lautend auch der 
Staatsanwaltschaft zugegangen ist.
Die Verlinkung auf das Logo ‚linksunten.indymedia‘ macht deutlich, dass 
den Beschuldigten jeg­liches Unrechtsbewusstsein in Bezug auf den in 
Rede stehenden Verstoß gegen das Vereinsgesetz abgeht.“

Dazu nehmen die drei Angeschuldigten wie folgt Stellung:

„1. Wir bestätigen gerne: Der Artikel vom 23.03.2019 stammt in der Tat 
von uns; des­gleichen die ‚Ergänzung‘ zum selben Tage. (Sie wurde 
allerdings nicht ‚ans Ende des Artikels‘ angefügt, sondern unter dem [= 
außerhalb des] Artikel/s hinzugefügt.)

2. In der Tat fehlt uns jegliches Unrechtsbewußtsein: Wir sind voll und 
ganz überzeugt, dass das Unrecht ganz auf Seiten des Medien verbietenden 
Bundesinnenministeriums und der uns anklagenden Staatsanwaltschaft 
liegt.

a) Medien sind keine Vereinigungen bzw. Vereine und können (dürfen) 
daher auch nicht auf der Grundlage von Art. 9 II GG und § 3 I VereinsG 
verboten werden. Maßnahmen gegen Medien sind vielmehr an Art. 5 I, II GG 
(Meinungsäußerungs-, Informations- und Medienfreiheiten sowie 
Zensurverbot) zu messen.

b) Dagegen mögen die HerausgeberInnen von linksunten.indymedia ein 
Verein gewe­sen sein, was aber zu bezweifeln ist. In Bezug auf den 
HerausgeberInnenkreis mögen die Verbotsvoraussetzungen vorgelegen haben, 
was zu bestreiten ist.
Aber selbst wenn sie ein Verein gewesen sein sollten und die 
Verbotsvoraussetzungen vorgelegen hätten, so hieße dies nur, daß der 
verbotene vermeintliche Verein das frag­liche Medium nicht mehr 
herausgeben darf.
Dies heißt aber nicht, daß das fragliche Medium nicht mehr erscheinen 
und dessen Logo und URL nicht mehr verwendet werden darf (wie aber das 
Bundesinnenministeri­um und die Berliner Staatsanwaltschaft behaupten). 
Denn einzeln oder zu mehreren eine internet-Zeitung herauszugeben und 
herausgeben zu dürfen, hängt nicht davon ab, vorher einen Verein 
gegründet zu haben – und hängt folglich auch nicht davon ab, daß ein 
etwaig gegründeter Verein nicht verboten wurde. Von einem Vereinsverbot 
ist vielmehr allein die vereinsförmige Organsiertheit und die 
herausgeberische Tätigkeit des Vereins betroffen.

c) Den Bundesanzeiger, in dem das linksunten-Verbot amtlich bekannt 
gemacht wur­de, bildlich zu zitieren, ist nicht verboten. Wenn es das 
Innenministerium für sinnvoll oder gebotenen hält, in der 
Verbotsverfügung das abzubilden, was es für das „Kenn­zeichen“ des 
vermeintlichen Vereins hält, in Wirklichkeit aber das Logo der 
fraglichen internet-Zeitung war, dann muß das Innenministerium auch 
damit leben, daß auch die­ses Logo mitzitiert wird.

3. Nicht bestätigen können wir leider, das wir den fraglichen Artikel 
auch an die Staats­anwaltschaft geschickt haben. Wäre dem so gewesen, 
dann hätten wir den Artikel als Offenen Brief bezeichnet. Inhaltlich 
haben wir uns aber in Tat gegenüber der Staatsan­waltschaft und dem 
zuständigen Gericht bei verschiedenen Gelegenheiten in gleicher Weise 
wie in dem Artikel geäußert.

4. Zusätzlich bestätigen wir aber gerne noch, daß auch der inkriminierte 
– in der online-Version nicht namentlich gezeichnete – Text in der Datei

https://de.indymedia.org/sites/default/files/2018/10/Unteilbar-Flugi.pdf
(#Unteilbares Zensurverbot: Warum das Verbot von linksunten.indymedia 
grundgesetzwidrige Zensur darstelllt)

von uns stammt. Die – mit einem ordnungsgemäßen Impressum und unseren 
drei Na­men versehene – Papierversion des Textes hatten Achim Schill und 
Detlef Georgia Schulze am 13. Oktober 2018 bei der 
#Unteilbar-Demonstration in größerer Auflage verteilt (Peter Nowak war 
in an diesem Tag nicht in Berlin und konnte sich daher an der Verteilung 
nicht beteiligen, war und ist aber mit Text und Verteilung vollständig 
einver­standen.)

5. Wir stellen anheim, ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen uns 
einzuleiten bzw. die gegen uns erhobene Anklage entsprechend zu 
ergänzen.“

Ergänzende Hinweise:

1. Über die bereits 2017 erhobenen Klagen gegen das Verbot von 
linksunten.indymedia hat das zustän­dige Bundesverwaltungsgericht immer 
noch nicht entschieden. Für den Samstag vor dem ersten Tag der noch 
nicht terminierten mündlichen Verhandlung läuft eine Mobilisierung unter 
dem Motto Tag (((i))).

2. a) Aus Anlaß des bevorstehenden zweiten Jahrestages des 
linksunten-Verbotes werden in Hamburg am Freitag, den 2. August und in 
Berlin am Dienstag, den 13. August Veranstaltungen stattfinden:
https://prp-hamburg.org/der-rote-abend/ und 
https://perspektive.nostate.net/724.

b) Bereits am 26. Juli fand aus diesem Anlass in Bochum eine 
Veranstaltung statt. Die dortigen Beiträ­ge von Mag Wompel 
(labournet.de), Peter Nowak und Detlef Georgia Schulze sind dort: 
http://www.labournet.de/interventionen/solidaritaet/solidaritaet-gegen-das-verbot-von-linksunten-indymedia-widerstand-gegen-polizeistaat/
(Abschnitt „Bericht und Mitschnitte der Veranstaltung in Bo­chum“) 
dokumentiert.

Peter Nowak / Achim Schill / Detlef Georgia Schulze

Berlin, den 01.08.2019

[*] Im Verfassungsschutzberichtbericht 2016, der kurz vor dem Verbot von 
linksunten veröffentlicht wurde, hieß es auf S. 115: „Um die eigene 
Wahrnehmbarkeit zu erhöhen, nutzen Linksextremisten daher seit Jahren 
verstärkt – neben sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter – 
gruppenunabhängige Internetplattformen wie ‚linksunten.in­dymedia’.“ 
(Hv. hinzugefügt) Auch an anderen Stellen des Berichts war in Bezug auf 
linksunten ausschließlich von „Internetplattform“ und nirgends von 
„Verein“ die Rede.
Im kürzlich veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2018 heißt es auf 
S. 138 f.: „Zu den linksextremistischen Medien zählte bis zu ihrem 
Verbot im August 2017 die Inter­netplattform ‚linksunten.indymedia‘. Sie 
fungierte als das wichtigste Medium im gewalt­orientierten 
Linksextremismus in Deutschland.“ (jeweils unsere Hv.)