Landgericht: Maßnahme gegen Linke war nicht zulässig

Durchsuchung rechtswidrig

Weil Linke Transparente mit der Parole »AfD angreifen« benutzen, veranlasste die Polizei eine Razzia im Augsburger Hans-Beimler-Zentrum – offenbar zu Unrecht, wie jetzt ein Gericht bestätigte.

»AfD angreifen«, diese Parole steht auf vielen Transparenten bei antifaschistischen Demonstrationen. In Augsburg sahen Staatsschützer darin einen Aufruf zur Gewalt – und veranlassten eine Razzia gegen Antifaschist*innen. Rund zwei Dutzend Polizisten stürmten am 1. März ein öffentlich beworbenes Antifa-Treffen im Augsburger Hans-Beimler-Zentrum, einem linken Treffpunkt. Jetzt hat das Landgericht Augsburg entschieden, …

… dass diese Polizeimaßnahme rechtswidrig war. Alle beschlagnahmten Gegenstände müssen zurückgegeben werden. Die Durchsuchung wird den Betroffenen allerdings in Erinnerung bleiben. »In wenigen Sekunden standen im und um das Zentrum Dutzende Polizisten, welche uns mit mehreren Kameras filmten und uns anschrien, wir sollten unsere Hände hoch halten«, schildert eine Teilnehmerin des Antifa-Treffens die Situation vor drei Monaten. Stundenlang habe man die Besucher*innen festgehalten – ohne ausgehändigten Durchsuchungsbeschluss und ohne die Möglichkeit, einen Anwalt anzurufen. Neben dem linken Zentrum wurde auch die Wohnung eines Aktivisten durchsucht. Erst im Nachhinein wurde der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt, in dem die Maßnahme mit dem Verdacht auf »gefährliches Verbreiten personenbezogener Daten« begründet wird.   Ermittelt wurde gegen unbekannt. Die Antifaschist*innen gerieten ins Visier der Ermittler, weil sie auf Transparenten die Parole »AfD angreifen« gezeigt hatten. Sie wurde später auch bei einer sogenannten Outing-Aktion gegen zwei Augsburger Funktionär*innen der AfD verwendet. Dabei handelt es sich um eine Parole, die von vielen verschiedenen Antifa-Gruppen verwendet wird. Das erkannte nun auch die Justiz an. Das Landgericht erklärte, die Parole sei kein Beleg dafür, dass das linke Zentrum und die sich dort regelmäßig treffenden Antifaschist*innen mit der Veröffentlichung von persönlichen Daten von AfD-Mitgliedern in Verbindung gebracht werden können. Deshalb hätte die Razzia nicht stattfinden dürfen, so das Gericht. Es äußerte zudem Zweifel daran, dass das »Outing« der AfD-Akteure überhaupt einen kriminellen Akt darstellt.Auch auf den Charakter des Antifa-Plenums ging das Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung ein. Es hob hervor, dass die Durchsuchung solch eines offenen Treffens zwangsläufig Unbeteiligte treffen muss. Tatsächlich gehört zum Konzept offener antifaschistischer Treffen, die es in zahlreichen Städten gibt, die niedrigschwellige Ansprache von Menschen, die sich gegen rechts engagieren wollen und nicht zum linken Milieu gehören. Razzien schrecken solche Menschen ab. Sie dienen zudem der Kriminalisierung und Stigmatisierung, aber vor allem dem Sammeln von Daten. Peter Nowak

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