Arbeitsgericht bewertet Vorwürfe, das Präsidium der FU Berlin sei mitverantwortlich für den deutschen Rechtsruck, als Schmähkritik

Abmahnung von Uni-Mitarbeiter rechtens

Die Klagen vier weitere Vorstandsmitglieder der Verdi-Betriebsgruppe gegen ihre jeweiligen Abmahnungen laufen noch. Das Verhältnis zwischen dem FU-Präsidium und der Verdi- Uni-Gruppe gilt seit Jahren als konfliktreich und gestört. Die Gewerkschafter*innen monieren immer wieder, dass ihr Arbeitgeber Tarifverträge nicht einhält und die Mitbestimmung bekämpft.

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Gewerkschafters gegen seine Abmahnung nun zurück. Anlass der Abmahnung war ein …

… Aufruf des Betriebsgruppenvorstands zu einer Protestkundgebung gegen Rechtsextremismus im Januar vergangenen Jahres. Die Verdi-Leute hatten hierin nicht nur die „AfD und die Abschiebe- und Kürzungspolitik der Ampelregierung“ als treibende Kraft des Rechtsrucks benannt. Auch warfen sie ihren Arbeitgeber vor, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. Konkret hieß es: „Im Ergebnis fördert auch die FU damit den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD, denen gewerkschaftliche Organisierung ebenfalls ein Dorn im Auge ist.“ Das Präsidium der FU re- agierte umgehend mit einer Gegendarstellung , in der es sich gegen die „diffamierenden Anschuldigungen und bewussten Falschaussagen“ verwahrte. Zudem wurden Anfang März die Vorstandsmitglieder der Verdi- Betriebsgruppe der Universität abgemahnt, darunter auch der jetzige Kläger, der auch freigestelltes Personalratsmitglied ist. Der Vorwurf lautete auf „ehrverletzende Kritik, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht zum Arbeitgeber“ darstelle.

Zur Begründung hieß es, der Arbeitnehmer habe seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis durch den Aufruf verletzt. Die inkriminierte Passage sei eine „vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nicht gedeckte Schmäh kritik“. Ob der betroffene Gewerkschafter Berufung gegen das Urteil einlegt, die das Arbeitsgericht zugelassen hat, ist noch offen. Die Klagen vier weitere Vorstandsmitglieder der Verdi-Betriebsgruppe gegen ihre jeweiligen Abmahnungen laufen noch. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Gewerkschafters gegen seine Abmahnung nun zu- rück. Zur Begründung hieß es, der Arbeitnehmer habe seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis durch den Aufruf verletzt. Die inkriminierte Passage sei eine „vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nicht gedeckte Schmähkritik“. Ob der betroffene Gewerkschafter Berufung gegen das Urteil einlegt, die das Arbeitsgericht zugelassen hat, ist noch offen. Die Klagen vier weitere Vorstandsmitglieder der Verdi-Betriebsgruppe gegen ihre jeweiligen Abmahnungen laufen noch. Das Verhältnis zwischen dem FU-Präsidium und der Verdi- Uni-Gruppe gilt seit Jahren als konfliktreich und gestört. Die Gewerkschafter*innen monieren immer wieder, dass ihr Arbeitgeber Tarifverträge nicht einhält und die Mitbestimmung bekämpft.

Peter Nowak

Erstveröffentlichungsort:
https://taz.de/!6057099/