Bundessozialgericht kippt Hartz IV-Sätze nicht

In einer aktuellen Entscheidung bewertet das Gericht die Hartz IV-Sätze als mit dem Grundgesetz vereinbar

Geklagt hatte eine arbeitslose 54-jährige Frau, die im Raum Mannheim allein in einer Mietwohnung lebt. Sie hält den Hartz-IV-Satz für Erwachsene von derzeit 374 Euro pro Monat für zu niedrig und forderte rund 1.000 Euro. Andernfalls seien ihre Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip verletzt. Bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte ihre Klage 2011 abgelehnt. Das vom Gesetzgeber gewählte Statistikmodell, das auf den Verbrauch der 15 Prozent niedrigsten Verdiener in Deutschland abstellt, sei zulässig. Abschläge für chemische Reinigung, Färben der Kleidung, aber auch für Alkohol seien vertretbar, so die Richter. Weil die Frau in Revision ging, musste sich nun erstmals das Bundessozialgericht in einem Piloturteil mit den Hartz IV-Sätzen befassen.

Hoffnungen auf Bundesverfassungsgericht?
Auch einige Erwerbslosengruppen machten sich große Hoffnungen, dass die neuen Hartz IV-Sätze juristisch zu Fall gebracht werden könnten. Ihre Hauptargumente lauteten, bei den neuen Hartz-Sätzen seien als Vergleichsmaßstab statt vorher 20 Prozent nur 15 % der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen herangezogen worden. Sie sind daher anders, als es das Bundesverfassungsgericht 2010 in seinen Urteil gefordert hatte, nicht nachvollziehbar und transparent errechnet worden.

Zudem seien in dieser Gruppe auch Menschen im Niedriglohnsektor vertreten gewesen, denen eigentlich Leistungen nach Hartz IV zustehen, die aber diese Leistungen nicht beantragen. Auf diese Weise wurde der Satz künstlich niedriger berechnet. Zudem halten es die Erwerbslosengruppen nicht für plausibel, dass ein Essen im Restaurant oder Geld für Schnittblumen oder alkoholische Getränke nach dem Willen der Bundesregierung nicht mehr zu den Posten gehören sollen, die aus dem Regelsatz für Hartz-IV-Bezieher bezahlt werden. Damit werde der Grundsatz verletzt, dass das Existenzminimum auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen ermöglichen müsse.

Dieser Lesart ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt und steht jetzt in der Kritik von Erwerbslosenaktiven. So moniert Martin Behrsing vom (Erwerbslosenforum Deutschland

„Das Bundessozialgericht (BSG) hält die sogenannte Hartz-IV-Reform von 2011 und die damit verbundene Armut verfassungsgemäß.“

Behrsing wirft den Kassler Richtern vor, „kaum etwas mit den Realitäten der Hartz IV-Armut zu tun zu haben“. Allerdings war es von Anfang auch unter aktiven Erwerbslosen umstritten, mangels einer durchsetzungsstarken Bewegung auf die Richter zu setzen. Doch noch sind die Hoffnungen auch bei den Erwerbslosen, die auf den Rechtsweg setzen, nicht ganz geschwunden.

Schließlich muss sich auch das Bundesverfassungsgericht noch mit den Hartz IV-Sätzen befassen. Denn Ende April hatte die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin die Position vertreten, dass die Hartz-IV-Sätze derzeit für Erwachsene um 36 Euro im Monat zu niedrig liegen. Richter Georg Rudnik hat daher seinerseits das Bundesverfassungsgericht um Prüfung gebeten (Hartz IV beschäftigt weiter die Gerichte). Die Karlsruher Richter sind nicht von den Entscheidungen der Kasseler Kollegen abhängig. Allerdings beobachten sie die Rechtssprechung und können sich mit ihrer Entscheidung Zeit lassen. So mag der Richterspruch aus Kassel nicht alle Hoffnungen auf ein juristisches Aus der Hartz-IV-Sätze bedeuten, ein Dämpfer ist er allemal.

http://www.heise.de/tp/blogs/8/152382
Peter Nowak


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