Die unabhängige Internetplattform »Linksunten Indymedia« bleibt vorerst verboten. Eine Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht ­scheiterte aus formalen Gründen.

Klage abgelehnt

Der juristische Kampf um das Internetportal und seine Inhalte ist noch nicht beendet. Ein Anwalt der Kläger, Sven Adam, hat bereits eine Verfassungsbeschwerde angekündigt. Auch die Bloggerin Detlef Georgia Schulze, die auf der Plattform publizierte, hat Klage gegen das Verbot eingereicht. Schulze hatte auch das Archiv von »Linksunten Indymedia« gespiegelt und eine Woche vor dem Prozess wieder online gestellt.

Im August 2017 verbot das Bundesinnenministerium (BMI) die linke Internetplattform »Linksunten Indymedia« wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz. Dem damaligen Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) zufolge wurde damit ein …..

…… »deutliches Zeichen« gegen »linksextremistische Hetze im Internet« gesetzt. Der Weiterbetrieb der »einflussreichsten Internet-plattform gewaltbereiter Linksextremisten in Deutschland« ist seitdem eine Straftat.

Das Verbot über das Vereinsrecht stellte die Betreiber der Seite vor erhebliche Probleme. Es gibt nämlich offiziell gar keinen Verein, der die Website betreibt. Gegen das Verbot klagten denn auch die fünf Personen, denen die Verbotsverfügung zugestellt worden war. Nach einer mehrstündigen Verhandlung lehnte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 29. Januar die Klage ab. In der Pressemitteilung zu der Entscheidung erklärt das Gericht: »Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht dagegen Vereinsmitglieder oder Dritte.« Ein förmlicher Verein mit Satzung und Vorstand sei nach ständiger Rechtsprechung für ein Vereinsverbot nicht erforderlich. Ausreichend sei ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die ein gemeinsames Ziel hätten. Dieser Zusammenschluss sei 2008 mit der Abspaltung von der Plattform de.indymedia.org erfolgt. Da nicht der Verein geklagt hatte, unterblieb eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots. Viele Medien hatten berichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verbot für rechtmäßig erklärt habe. Dies ist zwar nicht der Fall, bestandskräftig ist das Verbot durch das Urteil jedoch geworden.

Während der Verhandlung stritten die Anwälte der Kläger und des Bundesinnenministeriums darüber, ob statt des Vereinsrechts das Telemediengesetz relevant gewesen wäre. Nach dem Telemediengesetz hätten zwar bestimmte Texte beanstandet und deren Entfernung hätte verlangt werden können. Die Anwendung des sehr weit gefassten Vereinsgesetzes führte dagegen direkt zur Abschaltung der Internetseite, ohne dass vorher bestimmte Texte beanstandet wurden.

Ein weiterer Disput zwischen den Anwälten entspann sich an der Frage, ob im Fall von »Linksunten Indymedia« abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch Einzelpersonen gegen das Verbot klagen könnten. Die Klägeranwälte führten an, dass es den Betreibern des Portals weder möglich noch zumutbar gewesen sei, für die Vereinigung Klage zu erheben. Die Rechtsanwältin Angela Furmaniak verwies darauf, dass jeder, der sich als Vereinsmitglied bekannt hätte, strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt gewesen wäre. Von den Klägern könne nicht verlangt werden, dass sie sich als Betreiber der Plattform outen, schließlich müsse sich im Rechtsstaat niemand strafrechtlich selbst belasten. Auch wenn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts vorläufig eingestellt wurden, sei es innerhalb der Verjährungsfristen jederzeit möglich, bei neuen Erkenntnissen die Ermittlungen wiederaufzunehmen. Außer wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz ermittelte die Staatsanwaltschaft auch wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung. Die Kläger befürchteten zudem Schadensersatzforderungen von Rechtsextremen, deren Namen und Adressen auf der Plattform publiziert worden waren.

Die Betreiber mussten sich also entscheiden, entweder als Verein zu klagen und sich möglichen Strafverfahren auszusetzen oder unerkannt zu bleiben und dann auch keine Klage im Namen des Vereins erheben zu können. Die Juristen David Werdermann und John Philipp Thurn vom »Verfassungsblog« sehen einen Konflikt zwischen dem Recht des Vereins auf effektiven Rechtsschutz und der Selbstbelastungsfreiheit seiner Mitglieder, den das Gericht ungelöst gelassen habe. Sie monierten, dass das BVerwG dem BMI durchgehen lasse, »das Vereinsrecht als Medienverbotsinstrument zu missbrauchen«.

Der juristische Kampf um das Internetportal und seine Inhalte ist noch nicht beendet. Ein Anwalt der Kläger, Sven Adam, hat bereits eine Verfassungsbeschwerde angekündigt. Auch die Bloggerin Detlef Georgia Schulze, die auf der Plattform publizierte, hat Klage gegen das Verbot eingereicht. Schulze hatte auch das Archiv von »Linksunten Indymedia« gespiegelt und eine Woche vor dem Prozess wieder online gestellt.

Über eine Solidaritätsdemonstration vor dem Prozess am 25. Januar in Leipzig war wegen Böller- und Steinwürfen viel kritisch berichtet worden. Peter Nowak