Zwangsbehandlung durch die Hintertür?

Anders als die Beschneidung von Kindern ist die Zwangsbehandlung von als psychisch krank erklärten Menschen hierzulande kein großes Thema

Die heute im Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme hat in der Öffentlichkeit kaum für Diskussionen gesorgt. Auslöser der Initiative ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juni 2012. Es hatte entschieden, dass Psychiatriepatienten nicht gegen ihren Willen behandelt werden dürfen.

Ein ähnliches Urteil hatte bereits im letzten Jahr das Bundesverfassungsgericht gefasst. Damit ist jede Zwangsbehandlung gesetzwidrig. Nun müssen Gesetze formuliert werden, die diesen Urteilen Rechnung tragen. Doch die heute unter Federführung des Bundesjustizministeriums verfasste Änderung will die Zwangsbehandlung unter bestimmten Umständen wieder ermöglichen und wird denkbar unterschiedlich interpretiert.

Hilfe oder Folter?

In einer Pressemitteilung aus dem Bundesjustizministerium wird von Hilfe für die Betroffenen gesprochen.

„Mit dem heute vorgelegten Entwurf wird Betroffenen konkret geholfen. Wenn jemand wegen einer Krankheit seinen freien Willen verliert, muss der Staat zum Wohle des Patienten helfend eingreifen können. Die Neuregelungen knüpfen an die bisherige Rechtsprechung an. Künftig können psychisch Kranke unter engen Voraussetzungen auch dann ärztlich behandelt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt.“

Für Rene Talbot von den Psychiatrieerfahrenen ist die Änderung dagegen schlicht gesetzwidrig. Damit werde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das jede Zwangsbehandlung ausschließt, konterkariert. Den Verweis auf die Hilfe für die Betroffenen hält Talbot für zynisch. „Es ist schon merkwürdig, dass die Verbände dieser Betroffenen, denen damit angeblich geholfen werden soll, gegen diese Änderung protestieren“, erklärt er gegenüber Telepolis.

Tatsächlich schlagen zahlreiche Organisationen Alarm, in denen sich von Menschen zusammengeschlossenen haben, die mit psychiatrischen Maßnahmen Erfahrungen sammeln mussten. Die beschlossene Änderung legalisiere Foltermaßnahmen gegen Psychiatriepatienten, warnt die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener in einer Erklärung. Der heutige Beschluss sei auf massiven Druck von Seiten der Bundesländer sämtlicher politischer Couleur zustande gekommen, so Talbot.

Gerade das grün-rot regierte Baden-Württemberg sei dabei federführend gewesen. Zudem hatten in vielen Medien Psychiater gegen die Abschaffung der gerichtlichen Abschaffung der Zwangsbehandlung agiert. Auch sie betonten immer, dass ihre Einwürfe im Interesse der Patienten seien, so der Leiter Berliner Psychiater in einem Kommentar in der Taz. Als die Psychiatrieerfahrenen eine Antwort darauf formulierten und ebenfalls in der taz platzieren wollten, bekamen sie darauf bis heute keine Antwort.

Zwangsbehandlung im Gegensatz zu Beschneidung kein Thema

Das Desinteresse, das ihrem Anliegen entgegenschlägt ist besonders deshalb bemerkenswert, weil in den letzten Wochen so viel und sehr lebhaft darüber diskutiert wurde, dass das Selbstbestimmungsrecht von Menschen nicht eingeschränkt werden darf. Dabei ging es um die Beschneidung von Kindern.

Auch der Rechtsanwalt und Publizist Oliver Tolmein stellte diesen Zusammenhang in der FAZ her. Auf dem Höhepunkt der Beschneidungsdebatte machte er sich darüber Gedanken, warum das juristische Verbot für Zwangsbehandlungen kaum wahrgenommen wird:

„Angesichts des vehementen Interesses der deutschen Öffentlichkeit an der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, die Eingriffen selber nicht zustimmen können, ist erstaunlich, wie wenig Beachtung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gefunden hat, die viele Tausende vor einer Zwangsbehandlung bewahrt. Die Bundesrichter haben mit ihrer aktuellen Entscheidung ihre bisherige Rechtsprechung aufgegeben (die erstaunlicherweise genau das für rechtens hielt) und festgestellt, dass das Betreuungsrecht keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung enthält.“

http://www.heise.de/tp/blogs/8/153139
Peter Nowak

Schlupfloch für die Zwangsbehandlung

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes stärkt die Rechte psychisch kranker Straftäter
Das Bundesverfassungsgericht erklärte kürzlich das baden-württembergische Gesetz über die zwangsweise medizinische Behandlung psychisch kranker Straftäter teilweise für nichtig. Es gab damit einem Kläger aus Baden-Württemberg recht, dem – seit 2005 im Maßregelvollzug – gegen seinen Willen ein Neuroleptikum gespritzt werden sollte.

ND: Handelt es sich um das erste Urteil des höchsten Gerichts zur Zwangsbehandlung?
Seibt: Bereits im März 2011 hatte das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Passus des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln für nichtig erklärt. Auch in diesem Fall ging es um die Zwangsbehandlung.

Stützt sich das Gericht dabei auch auf internationale Verträge, wie die Menschenrechtskonvention?
Nein, es stützt sich in dem Urteil ausschließlich auf das Grundgesetz. Die Zwangsbehandlung ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Artikel 2, Absatz 2, Satz 1 des Grundgesetzes geschützte körperliche Unversehrtheit, argumentieren die Richter. Dabei hat sie wohl unser Gutachten überzeugt, in dem wir nachgewiesen haben, wie schädlich die Zwangsbehandlung ist und wie viele Todesfälle daraus resultieren.

Gibt es auch in anderen Bundesländern Gesetze, die eine Zwangsbehandlung erlauben?
Die gibt es in allen Bundesländern und sie gelten so lange, bis ein Betroffener aus dem jeweiligen Bundesland dagegen klagt. Ein Jurist aus Niedersachsen hat schon erklärt, dass das Maßregelgesetz dort fällt, wenn ein Betroffener es schafft, mit seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zugelassen zu werden.

Aber ein generelles Verbot kam aus Karlsruhe nicht?
Nein, das Gericht hat entschieden, dass die laxe Praktizierung von Zwangsbehandlungen nicht mehr möglich ist. So kann sie nicht mehr wegen einer angeblichen Gefährdung der Öffentlichkeit angewendet werden. Lediglich wenn jemand keinen freien Willen mehr besitzt und dadurch auf unabsehbare Zeit in der Psychiatrie bliebe, ist eine Zwangsbehandlung möglich. Wir kritisieren, dass das BVG doch noch ein Schlupfloch für die Anwendung der Zwangsbehandlung offen gelassen hat. Aber angesichts der Tatsache, dass sich über Jahrzehnte nichts in der Psychiatrie verändert hatte, war ein generelles Verbot der Zwangsbehandlung auch nicht gleich zu erwarten gewesen.

Betrifft das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nur verurteilte Straftäter?
Keineswegs, mit dem Urteil wird die Zwangsbehandlung generell stark eingeschränkt. Also nicht nur der psychisch kranke Straftäter, sondern auch der harmlose Spinner, der aus irgendwelchen Gründen in der Psychiatrie landet, kann in Rheinland Pfalz und Baden-Württemberg und hoffentlich bald auch anderen Bundesländern nicht mehr gegen seinen Willen behandelt werden.

Gibt es für Ihre Organisation in dieser Frage noch Handlungsbedarf?
Mehr denn je. Wir müssen darauf achten, dass nicht durch die Hintertür um den angeblich nicht vorhandenen freien Willen herum wieder Regelungen getroffen werden, die die alte Praxis der Zwangsbehandlung fortsetzen. Daher müssen wir auf Kongressen für die Abschaffung kämpfen und Politiker der Landesparlamente von unseren Argumenten zu überzeugen versuchen.

Gibt es in dieser Richtung Unterstützung von Parteien?
Momentan haben wir auf der parlamentarischen Ebene für unsere Forderung nach einem Verbot der Zwangsbehandlung keine Verbündeten.

http://www.neues-deutschland.de/artikel/209815.schlupfloch-fuer-die-zwangsbehandlung.html

Interview: Peter Nowak

 

Psychatrische Zwangsbehandlung vor dem Ende?

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts sorgt für Diskussionen

 Das Urteil aus Karlsruhe könnte perspektivisch das Aus für psychiatrische Zwangsbehandlungen bedeuten. Die Richter hatten der Verfassungsbeschwerde eines psychisch kranken Straftäters stattgegeben, der gegen seine zwangsweise Medikamentierung in der Psychiatrie geklagt hatte.

Die Karlsruher Richter hatten über die Klage eines Mannes aus Rheinland-Pfalz zu entscheiden, der die Behandlung mit nervendämpfenden Medikamenten, sogenannten Neuroleptika, im Pfalzklinikum Klingenmünster abgelehnt hatte. Der 59-Jährige, der aufgrund einer Verurteilung wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit gegangener Gewalttaten seit 1999 im Maßregelvollzug sitzt, befürchtete durch die Medikamente Nebenwirkungen auf die Leber und negative Persönlichkeitsstörungen.  

Die Klinikleitung bezeichnete den Mann daraufhin  als nicht einsichtsfähig und kündigte die Verabreichung der Medikamente gegen seinen Willen an. Von  Gerichten in Rheinland-Pfalz bekam sie  in mehreren Instanzen Recht. Eine Verfassungsbeschwerde des Mannes gegen die Zwangsbehandlung hatte jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg.

Die Arbeitsgemeinschaft Psychiatrieerfahrener e.V. (BPE)  bezeichnete das Urteil in einer Pressemitteilung als Sensation.  “Da mit diesem Urteil die Zwangsbehandlung in der Forensik erfolgreich zu Fall gebracht werden konnte, ist nun zu erwarten, dass alle Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie mit dem Grundgesetz, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, unvereinbar sind und dann jede psychiatrische Zwangseinweisung nur noch Knast ist, für den keine Krankenversicherung mehr zahlen wird“, heißt es darin.

   Auch der auf Menschenrechtsfragen spezialisierte Rechtsanwalt David Schneider-Addae-Mensah, der den Kläger vertrat,  sieht nach der Entscheidung  bundesweite Konsequenzen für die Psychiatrie. „Formal wurde zwar nur das Mainzer Gesetz beanstandet, aber die Regelungen der Zwangsbehandlung sind in allen Bundesländern ähnlich. Die Karlsruher Anforderungen sind nirgends erfüllt. Deshalb dürfen jetzt Betroffene in ganz Deutschland nicht mehr gegen ihren Willen gespritzt werden. “  Drastische Worte fand der Anwalt für Ärzte, die weiterhin Zwangsbehandlungen vornehmen und Richter, die eine solche Maßnahme genehmigen. „Das sind dann Kriminelle in weißen Kitteln und schwarzen Roben“, erklärte Schneider-Addae-Mensah und kündigte Anzeigen wegen Körperverletzung an. Ganz zufrieden ist der Anwalt mit dem Urteil allerdings nicht. „Leider hat das Verfassungsgericht nicht entschieden, dass eine Zwangsbehandlung generell unzulässig ist. Das war ja das eigentliche Ziel meines Mandanten. Aber es ist gut, dass Karlsruhe eine strengere gesetzliche Regelung verlangt.“  

Eine Zwangsbehandlung halten die Richter nur als letztes Mittel  für zulässig, „wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist.“  In einem Rechtsgutachten stelle der Berliner Rechtsanwalt Sebastian Scharmer dagegen fest, dass jede Zwangsbehandlung von Psychiatriepatienten nicht nur gegen das Grundgesetz sondern auch gegen die auch von der Bundesregierung unterschriebene UN-Behindertenkonvention verstößt.

  https://www.neues-deutschland.de/artikel/196084.psychatrische-zwangsbehandlung-vor-dem-ende.html

Peter Nowak

Zwangsbehandlung in der Psychiatrie wurden Grenzen gesetzt

Nach dem Bundesverfassungsgericht greift die Behandlung eines Patienten gegen seinen Willen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung die Rechte von Psychiatriepatienten gestärkt. Es hatte die Frage zu entscheiden, ob gegen den Willen des Betroffenen eine Verabreichung von Medikamenten zulässig ist. Geklagt hatte ein Mann in Rheinland-Pfalz, dem im Pfalzklinikum Klingenmünster Neuroleptika verabreicht werden sollten. Weil er gesundheitliche und psychische Nebenwirkungen befürchtete, weigerte sich. Die Klinikleitung erklärte ihn für uneinsichtig, drohte ihm mit einer Verabreichung der Medikamente gegen seinen Willen und bekam bei mehreren Gerichten in Rheinland-Pfalz Recht.  Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Mann nun einen Teilerfolg erzielt:

„Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung …. Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff.“
 Aus dem Urteil
 Da zurzeit in Rheinland-Pfalz keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlung von Personen besteht, die im Maßregelvollzug untergebracht sind, dürfen dem Kläger bis auf Weiteres keine Medikamente gegen seinen Willen verabreicht werden, befanden die Richter. Eine Sprecherin der Landesregierung kündigte eine baldige Novellierung an.
 
„Kriminelle in weißen Kitteln und schwarzen Roben“

Doch die Entscheidung hat bundespolitische Folgen, weil sich die Verordnungen in allen Bundesländern ähneln. Der auf Menschenrechte spezialisierte Anwalt David Schneider-Addae-Mensah, der den Kläger vertrat, forderte in einem Interview den bundesweiten Stop jeglicher Zwangsbehandlung:
 „Formal wurde zwar nur das Mainzer Gesetz beanstandet, aber die Regelungen der Zwangsbehandlung sind in allen Bundesländern ähnlich. Die Karlsruher Anforderungen sind nirgends erfüllt. Deshalb dürfen jetzt Betroffene in ganz Deutschland nicht mehr gegen ihren Willen gespritzt werden. Es wäre schikanös zu verlangen, dass erst gegen jedes Landesgesetz Verfassungsklage erhoben werden muss.“
 David Schneider-Addae-Mensah
 
Klare Worte fand der Jurist für Ärzte oder Richter, die die Entscheidung nicht beachten:
 „Wenn sie es nicht tun, werde ich die entsprechenden Ärzte wegen Körperverletzung anzeigen und die Richter, die jetzt noch eine Zwangsbehandlung genehmigen, ebenso. Das sind dann Kriminelle in weißen Kitteln und schwarzen Roben.“
 David Schneider-Addae-Mensah
 
Allerdings verhehlte Schneider-Addae-Mensah auch nicht, dass das Urteil nur ein Teilerfolg war. Denn die Richter lehnten eine Zwangsbehandlung nicht generell ab. Vielmehr erklären sie:
 „Dem Gesetzgeber ist es nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe zuzulassen. Dies gilt auch für eine Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dient, also darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs kann das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 GG) geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist.“
 Aus dem Urteil
 
Zuvor hatte der Berliner Rechtsanwalt Sebastian Scharmer in einer gutachterlichen Stellungnahme erklärt, dass jegliche Zwangsbehandlung von Psychiatriepatienten nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen die auch von der Bundesregierung unterschriebene UN-Behindertenkonvention verstößt. Dieser Version ist das Bundesverfassungsgericht nicht gefolgt.
 
Im Gespräch mit Telepolis nennt Sebastian Scharmer die Karlsruher Entscheidung dennoch einen Erfolg. Sie besagt, dass eine Zwangsbehandlung nicht gegen den Willen eines Patienten durchgeführt werden kann, allerdings ist sie ohne seinen Willen weiterhin möglich. Hätte das Gericht die Zwangsbehandlung grundsätzlich für rechtswidrig erklärt, wäre die Auswirkungen auf dem gesamten Pflegesektor beträchtlich gewesen, gibt Scharmer zu bedenken. So werden in der Altenpflege häufig Medikamente verabreicht, die die betreuten Menschen beruhigen sollen, aber durchaus Nebenwirkungen haben.
 
Selbstbestimmung versus ärztliche Fremdbestimmung

 Juristen verweisen auf ein Urteil zum Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz aus dem Jahr 1980, um den Fortschritt zu dokumentieren. Vor 30 Jahren habe der Senat zwar den Begriff „Freiheit zur Krankheit“ geprägt. Aber das Regel-Ausnahme-Verhältnis war genau umgekehrt: Fürsorge war die Regel, Selbstbestimmung konnte ausnahmsweise bei minder schweren Fällen überwiegen. In der aktuellen Entscheidung lasse der Senat dagegen keinen Zweifel, dass die Selbstbestimmung des Kranken die Regel und die ärztliche Fremdbestimmung die Ausnahme zu sein hat.
 
Als Sensation bezeichnet der Bundesverband der Psychiatrieerfahrenen die Entscheidung:
 „Da mit diesem Urteil die Zwangsbehandlung in der Forensik erfolgreich zu Fall gebracht werden konnte, ist nun zu erwarten, dass alle Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie mit dem Grundgesetz, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, unvereinbar sind und dann jede psychiatrische Zwangseinweisung nur noch Knast ist, für den keine Krankenversicherung mehr zahlen wird.“
 Bundesverband der Psychiatrieerfahrenen
 
Weil das Gericht die Zwangsbehandlung nicht generell aufgehoben hat, greife jetzt umso mehr die Patientenverfügung, betont Rene Talbot vom BPE:
„Denn in der in einem dokumentiert einwilligungsfähigem Zustand gemachten Patientenverfügung wird erklärt, dass eine Zwangsbehandlung zu keinen Zeitpunkt erfolgen darf. Also ist jede Rechtfertigung von Zwang gegen eine Patientenverfügung unmöglich.“
 Rene Talbot
 http://www.heise.de/tp/artikel/34/34588/1.html

Peter Nowak