
Die Verfolgung kurdischer Aktivist*innen hat eindeutig einen politischen Charakter. Da sie alle nach Paragraf 129b angeklagt werden, muss das Bundesjustizministerium in jedem einzelnen Verfahren eine Verfolgungsermächtigung erteilen. Das ist eine Bescheinigung darüber, dass Zweck und Ziel der Vereinigung, der die Beschuldigten angehören sollen, aus Sicht der Bundesregierung terroristisch sind und die Strafverfolgung daher in deren Interesse liegt.
Am 27. Februar hat der in der Türkei inhaftierte Mitbegründer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Abdullah Öcalan, zu deren Auflösung und Aktive zum Niederlegen der Waffen aufgerufen. Dies wird international als weitreichendes Friedensangebot insbesondere an den die Kurden brutal unterdrückenden türkischen Staat angesehen. Doch in Deutschland, wo die PKK seit mehr als 30 Jahren als »terroristische Vereinigung« verboten ist, stellten die Ermittlungsbehörden umgehend klar, dass die Unterstützung der Partei …
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