Würden nun Tausende Menschen aus dem globalen Süden klagen, wäre die Leipziger Entscheidung ein Meilenstein für die Durchsetzung von globalen Menschenrechten. Wenn aber die Entscheidung nur für DDR-Bürger gilt, wäre sie im Gegenteil nationalborniert und ausgrenzend. Dann würde richterlich einmal mehr festgeschrieben, dass die Frage nach Rechten vom Pass und der Staatsangehörigkeit abhängt.

Entschädigung für traumatisierende Grenzanlagen?

Ein DDR-Bürger, der nach der bundesdeutschen Lesart immer Deutscher war, kann auf Entschädigung klagen, weil ihn allein die Existenz der Grenzanlagen und ihr Drohpotential angeblich traumatisieren. Ein Mensch aus dem Senegal hingegen hat das nicht das Recht, gegen die EU-Grenzsicherung zu klagen. Dabei haben beide Gruppen nur ihr Recht auf Mobilität wahrgenommen, als sie Grenzen überschreiten wollten.

DDR-Flüchtlinge können Anspruch auf besondere Hilfen und Entschädigung haben, wenn ihre Flucht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sprach am Mittwoch…

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