Ein DDR-Bürger, der nach der bundesdeutschen Lesart immer Deutscher war, kann auf Entschädigung klagen, weil ihn allein die Existenz der Grenzanlagen und ihr Drohpotential angeblich traumatisieren. Ein Mensch aus dem Senegal hingegen hat das nicht das Recht, gegen die EU-Grenzsicherung zu klagen. Dabei haben beide Gruppen nur ihr Recht auf Mobilität wahrgenommen, als sie Grenzen überschreiten wollten.
DDR-Flüchtlinge können Anspruch auf besondere Hilfen und Entschädigung haben, wenn ihre Flucht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sprach am Mittwoch…
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