Verfassungswidrige Wohnregelung?

Ein Urteil des Sozialgerichts Mainz könnte das Ende der schwammigen Hartz-IV-Bemessung bringen
Richter halten den Begriff der »angemessenen Miete« für zu pauschal und ungeeignet.

Für viele Erwerbslose ist die Hartz-IV-Wohnregelung ein Grund für Ärger und Furcht. Es geht um Paragraf 22 Absatz 1 SGB, der die Kosten der Unterkunft für Erwerbslose regelt. Die Kommunen übernehmen nicht die Miete komplett, sondern den Teil, den sie für »angemessen« halten.

Dieser schwammige Passus könnte dazu führen, dass die Hartz-IV-Wohnregelung verfassungswidrig ist. Dieser Meinung zumindest ist das Mainzer Sozialgericht. In einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az.: S 17 AS 1452/09) vom 8. Juni monierte das Gericht, dass die Regelung »nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar« sei. Dabei beriefen sich die drei Mainzer Richter auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, in dem der damalige Hartz-IV-Regelsatz verworfen wurde.

Erst vor wenigen Wochen wurde mit Verweis auf dieses Urteil die Hartz-IV-Regelung für Flüchtlinge für grundgesetzwidrig erklärt, weil die bisherigen Sätze keine menschenwürdige Existenz ermöglichen. Nun könnte über die Wohnrechtregelung das gleiche Urteil gefällt werden, sollte sich auch das Bundesverfassungsgericht der Lesart des Mainzer Sozialgerichts anschließen.

Es hatte über die Klage eines Ehepaars zu entscheiden, das die Einkünfte ihrer Lohnarbeit mit Hartz-IV-Leistungen aufstocken musste. Für die 62 Quadratmeter große und 358,13 Euro teure Wohnung der beiden hielt das Wormser Jobcenter lediglich einen Betrag von 292,20 Euro Miete für angemessen. Die Mieter sollten sich eine günstigere Wohnung suchen oder die Mietdifferenz selber tragen. Die Richter verurteilten das Jobcenter dazu, die vollständige Miete zu übernehmen.

In der Begründung verwarfen die Richter den Begriff der »angemessene Miete« als zu pauschal. Er sei »auf Grund seiner Entstehungsgeschichte und seiner Unbestimmtheit (…) angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben« für die Bestimmung des Existenzminimums nicht geeignet, heißt es in der Urteilsbegründung.

Der Begriff könne nur dann verfassungskonform ausgelegt werden, wenn das Jobcenter prüft, ob Mieten »deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen«. Könne die Behörde das nicht nachweisen, dann müsste sie »die Aufwendungen in voller Höhe weiter (…) übernehmen«. Mit dieser Einschätzung greifen die Richter einen Punkt auf, der bei Erwerbslosen seit der Einführung moniert wird. Immer wieder wird darauf verwiesen, dass auf den örtlichen Märkten kaum Wohnungen in der Miethöhe zu finden sind, »die von den Jobcentern als angemessen bezeichnet werden«.

Besonders die Innenstadtbezirke würden so zu Zonen, in denen Erwerbslose und Menschen mit niedrigen Einkommen nicht mehr leben können, kritisieren Erwerbslosenaktivisten. Dass sie neben der Unsicherheit der Arbeitsverhältnisse auch um ihre Unterkunft fürchten müssen, ist für viele Betroffene eine besondere Belastung.
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Peter Nowak