Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hätte emanzipatorisches Potential, wenn sie für alle Symbole gelten würde
Art. 11 Abs. 2, der Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke…
„Kopftücher müssen draußen bleiben, Kreuze nicht“ weiterlesen