Roma haben Anspruch auf eine Notunterkunft

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet zugunsten betroffener Familie aus Rumänien

Eine Familie landete aus dem Skandalhaus »Grunewaldstraße 87« in Schöneberg zwangsweise auf der Straße. In solchen Fällen muss der Bezirk eine Unterbringung organisieren, entschied ein Gericht.

Rumänische Staatsbürger, die in Berlin leben, haben Anspruch auf eine Notunterkunft. Mit diesem vor wenigen Tagen getroffenen Beschluss verpflichtet der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg den Bezirk Tempelhof-Schöneberg, eine rumänische Frau und ihre beiden Kleinkinder nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der Sicherheit und Ordnung (ASOG) in einer Notunterkunft unterzubringen.

Die junge Mutter hat vor Gericht eidesstaatlich versichert, mit ihren beiden Kindern seit Ende Juli 2015 obdachlos gewesen zu sein und in einem Park übernachtet zu haben. Da ihre Kinder bereits erkältet seien, sei sie um ihre Gesundheit besorgt, benannte die Frau den Grund für die Klage.

Zuvor hat die Mutter mit den beiden Kindern in der Grunewaldstraße 87 in Schöneberg gelebt. Das Haus war in die Schlagzeilen geraten, nachdem bekannt geworden war, dass der Eigentümer die Zimmer teuer vermietet und die Bewohner schikaniert und bedroht (»nd« berichtete). Vor Gericht gab die Klägerin an, dass der Vermieter die Eingangstür zugenagelt und ihr mit körperlicher Gewalt den Zugang verwehrt habe, so dass ihr ein weiterer Aufenthalt in dem Haus nicht möglich gewesen sei. Trotzdem hatte die Abteilung Gesundheit, Soziales und Stadtentwicklung des Bezirks Tempelhof-Schöneberg noch Ende Juli die Unterbringung der Frau mit ihren beiden Kindern in einer Notunterkunft abgelehnt. »Derzeit erhalten Sie keine ausreichenden Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes, mithin auch nicht zur Zahlung etwaiger Kosten einer Notunterbringung«, heißt es in dem »nd« vorliegenden Ablehnungsbescheid der Behörde.

Dort wurde der Frau die Übernahme der Rückreisekosten nach Rumänien in Aussicht gestellt. »Sie erhielten mithin die Möglichkeit, ihre Obdachlosigkeit zu beenden«, heißt es. Das Oberverwaltungsgericht wies diese Begründung zurück, weil sich die Antragstellerin mit ihren Kindern als Unionsbürger rumänischer Staatsangehörigkeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. »Daher spricht derzeit nichts dafür, dass die Antragssteller als Unionsbürger trotz ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf die Möglichkeit einer Rückkehr in das Heimatland verwiesen werden könnten, um die Gefahr der Obdachlosigkeit abzuwenden«, heißt es in der Begründung des Oberverwaltungsgerichts.

Die Romaselbsthilfeorganisation Amaro Foro begrüßt die Entscheidung. »Wir haben für die Familien mit schlechter SGB-II-Prognose die Unterbringung nach dem ASOG vom Bezirk gefordert«, erklärt die Amaro Foro-Mitarbeiterin Andrea Wierich. In einem offenen Brief an die Bezirksbürgermeisterin von Tempelhof-Schöneberg, Bürgermeisterin Angelika Schöttler (SPD) war diese Forderung unter anderem vom Berliner Bündnis gegen Zwangsräumungen und Antirassismusgruppen unterstützt worden. Der juristische Erfolg könnte weitere ehemalige Bewohner der Grunewaldstraße 87 nun ebenfalls zum Einklagen von Notunterkünften ermutigen.

https://www.neues-deutschland.de/artikel/982820.roma-haben-anspruch-auf-eine-notunterkunft.html

Peter Nowak