Mit dem Steuerrecht auf Extremistenjagd?

Die Kritik an einer scheinbar belanglosen Änderung im Steuerrecht mit möglicherweise großen Folgen wächst

Bislang konnten betroffene Organisationen im Falle einer Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ihre Gemeinnützigkeit vor dem Finanzamt oder durch eine Klage vor dem Finanzgericht nachweisen. Durch die geplante Gesetzesänderung ist ihnen diese Möglichkeit künftig verbaut. Es bleibt nur eine zeitaufwendige Klage vor einem Verwaltungsgericht gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht (Steuerrecht als Verfassungsschutz?). Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen fordern daher die Bundestagsabgeordneten auf, dem Jahressteuergesetz 2013 die Zustimmung zu verweigern; in dem Aufruf der Kritiker heißt es:

„Mit dem vorgelegten Gesetz will die Bundesregierung die Abgabenordnung (AO) so ändern, dass Organisationen, die in einem Verfassungsschutzbericht im Zusammenhang mit Extremismus genannt werden, die Gemeinnützigkeit ohne Prüfung entzogen wird (§ 51, Absatz 3, AO). Damit würde dem Verfassungsschutz ermöglicht, de facto über den Fortbestand gemeinnütziger Organisationen zu entscheiden.“

Stärkung des VS im Windschatten des NSU-Skandal

Die innenpolitische Sprecherin der Linken Ulla Jelpke stellt einen Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion über die Rolle des Verfassungsschutzes im NSU-Skandal her: „Dass nach dem Willen der Bundesregierung zukünftig ausgerechnet die Versager vom Verfassungsschutz mit ihren politischen Einschätzungen gemeinnützige Vereine finanziell ausbluten können, ist politisch und rechtlich bedenklich“, erklärt die Parlamentarierin .

Erstaunlicherweise übernimmt Jelpke mit dem Begriff des Versagens eine aktuell sehr weit verbreitete Version der Rolle des Verfassungsschutzes. Es gibt allerdings durchaus Kritiker dieser Lesart. Zudem ist die Kehrseite des Versagens dann ein rekonstruierter und eben effektiver Verfassungsschutz. Daher ist es kein Widerspruch, dass im Windschatten der NSU-Debatte Pläne für eine Verstärkung der Behörden diskutiert wird. Ulla Jelpke, die dagegen für eine Auflösung eintritt, müsste eigentlich die These vom Versagen der Dienste kritischer betrachten.

Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Jelpke ihre Pläne noch einmal bekräftigt, mit dem Steuerrecht gegen angebliche Extremisten vorzugehen. In der Antwort an die Linken bekräftigte ein Sprecher der Bundesregierung, dass sie weiter zu einer Antwort auf eine Anfrage der FDP vom Jahr 2008 steht.

„Nach den Grundsätzen unseres Rechtsstaats reicht ein Verdacht oder eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz noch nicht für eine Sanktion – hier: Aberkennung der Gemeinnützigkeit – aus.“

Die Organisation müsse vom VS ausdrücklich als extremistisch bezeichnet worden sein, um die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Jelpke weist mit Recht darauf hin, dass es sich hier bei um keinen definierten Rechtsbegriff, sondern um einen Kampfbegriff handele. Manche Kritiker dieser geplanten Klausel hoffen darauf, dass die FDP ihr bürgerrechtliches Engagement entdeckt und die Extremismusklausel aus dem Steuerrecht entfernt.

http://www.heise.de/tp/blogs/8/152468
Peter Nowak

Steuerrecht als Verfassungsschutz?

Nichtregierungsorganisationen befürchten, dass ihnen die Gemeinnützigkeit mittels Steuerrecht aberkannt werden könnte

Änderungen im Steuerrecht interessieren in der Regel nur Fachpolitiker und Experten. Doch die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 geplante Änderung des § 51 Abs. 3 AO sorgt schon im Vorfeld für heftige Debatten. In einen offenen Brief, den 60 Nichtregierungsorganisationen von Attac-Deutschland bis Robin Wood unterschrieben haben, wird unmissverständlich gefordert:

„Wir rufen Sie dazu auf, Ihre Stimme dem Gesetzesvorhaben zu verwehren und sich darüber hinaus für die ersatzlose Streichung des § 51 Abs. 3 AO einzusetzen!“

In der inkriminierten Klausel hieß es bisher: „Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.“ Nun soll ein Wörtchen gestrichen worden, was nach Meinung der Unterzeichner des Offenen Briefes gravierende Folgen haben könnte:

„Durch die in der Gesetzesvorlage vorgesehene Streichung des Wortes ‚widerlegbar‘ würde, bei (auch unbestimmter) Nennung einer als gemeinnützig anerkannten Organisation in einem der 17 jährlich veröffentlichten Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder, bei den Finanzämtern der Automatismus einer Versagung der Steuervergünstigungen ausgelöst. Der bisherige Ermessensspielraum der Finanzämter vor Ort entfiele ebenso wie die Möglichkeit der betroffenen Organisation, bei Finanzgerichten Rechtsschutz zu suchen.“

Juristische Grauzone

Neben der kleinen Änderung mit möglicherweise großen Folgen kritisieren die NGO den 2009 eingeführten § 51 Abs. 3 AO generell. Er bewege sich in einer juristischen Grauzone, da der verwendete Begriff „Extremismus“ ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, so die Kritiker. Mehrere Gutachter, darunter ein vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erstelltes, sind zu dem Schluss gekommen, dass die vom Verfassungsschutz verwendete Bezeichnung „Extremismus“ kein definierter Rechtsbegriff ist. Er werde in keinem einzigen Gesetzestext verwendet – mit Ausnahme des Steuerrechts.

Schon in der Vergangenheit gab es Versuche, Nichtregierungsorganisationen die Gemeinnützigkeit mittels Steuerrecht abzuerkennen. Betroffen davon war unter anderem die Informationsstelle Militarisierung e.V. in Tübingen, aber auch Anti-AKW-Initiativen mussten die Disziplinierung durch den Fiskus fürchten. Bisher sind solche Versuche nach öffentlichen Protesten schnell wieder aufgegeben worden. Ob der aktuelle Vorstoß auch ein so schnelles Ende findet, wird sich zeigen. Er ist ein Versuch, Nichtregierungsorganisationen auf staatliche Politiken auszurichten und hat disziplinierenden Charakter. Wer befürchten muss, durch den Kontakt zu einer missliebigen Initiative die Gemeinnützigkeit zu verlieren, woran die Existenz mancher Gruppe hängt, wird im Zweifel solche Kontakte unterlassen So wie die auch juristisch und politisch umstrittene Extremismusklausel ist auch der Verfassungsschutz mittels Steuerrecht Teil einer staatlichen Disziplinierungsstrategie, die in unterschiedlichen Formen in allen europäischen Ländern angewandt wird.

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Peter Nowak