EU-Terrorlisten teilweise rechtswidrig

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat auch Folgen für die deutsche Rechtsprechung
Vor einigen Tagen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein bisher in Deutschland wenig beachtetes Urteil gefällt, das aber Einfluss auf zur Zeit in Deutschland laufende Verfahren hat.
   

Das macht der Europäische Gerichtshof gleich in der Überschrift der Pressemitteilung zu dem Urteil deutlich. Dort heißt es:
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 Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKP-C vor Juni 2007 unter Verstoß gegen elementare Verfahrensgarantien in Listen aufgenommen wurde, die im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erstellt wurden, können nicht dazu beitragen, die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern der genannten Organisation zu stützen, die nicht in diese Listen aufgenommen wurden.
 

Bei dem erwähnten Verfahren handelt es sich bei um ein mehrmonatiges Verfahren vor dem Düsseldorfer Staatsschutzsenat. Dort wird gegen zwei türkische Migranten verhandelt, die beschuldigt werden, für die in Deutschland und der Türkei verbotene marxistische Organisation DHKP-C Spenden gesammelt zu haben. Weil diese Organisation auf der EU-Terrorliste aufgeführt ist, hätten die Angeklagten durch das Weiterleitung von Spenden gegen das deutsche Außenwirtschaftsgesetz verstoßen, so die Anklagebehörde.

Nach § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) macht sich strafbar, wer „einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient“.

Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar

Diesem Bestreben hat Menschenrechtsgerichtshof jetzt Grenzen gesetzt. Den Angeklagten sei es nicht möglich gewesen, gegen die Aufnahme der DHKP-C in die Terrorlisten gerichtlich vorzugehen. Zudem habe bis 2007 eine Begründung für die Aufnahme der Organisation in die Terrorliste gefehlt, so dass eine gerichtliche Kontrolle nicht erfolgen konnte. Weil dadurch gegen elementare Verfahrensgarantien verstoßen worden sei, kann das Außenwirtschaftsgesetz bis Juni 2007 nicht auf die Terrorlisten angewendet werden, urteilt der Menschenrechtsgerichtshof.

Es war nicht die erste juristische Korrektur der Terrorlisten, wie die europäische Menschenrechtsorganisation ECCHR betont:
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 Bislang führte jedoch jede Klage vor europäischen Gerichten gegen die in diesem Fall betroffene EU-Terrorismusliste zur Streichung des jeweiligen Betroffenen von der Liste. Grund dafür waren systematische Verstöße gegen das Recht auf Verteidigung, insbesondere auf ein faires Verfahren, das Recht auf rechtliches Gehör des Betroffenen sowie den Eigentumsschutz.
ECCHR

Die Organisation benennt auch das Problem ganz deutlich:
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 Bevor überhaupt strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, werden aufgrund von unbestimmten Vermutungen und unter gravierender Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen einschneidende und stigmatisierende Maßnahmen gegen Einzelne verhängt.
ECCHR

Allerdings haben die juristischen Niederlagen nicht zur grundlegenden Hinterfragung der sogenannten Politik der Terrorlisten geführt, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind. Das hat der ECCHR in seiner Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof noch einmal klargestellt. Die Beschlüsse, mit denen Personen und Gruppen in die Liste aufgenommen wurden, seien rechtswidrig und daher für ungültig zu erklären. Das ECCHR betont zudem, dass die EU sich um ein rechtsstaatliches und faires Verfahren zur Konteneinfrierung von Terrorismusverdächtigen bemühen muss, das alle Verteidigungs- und Verfahrensrechte der Betroffenen respektiert. Insbesondere seien aufgrund der immensen wirtschaftlichen, finanziellen und gesellschaftlichen Folgen einer Aufnahme in eine Terrorismusliste, die einer strafrechtlichen Sanktion gleichkommen, auch strafrechtliche Verfahrensgarantien im Listungsverfahren zu beachten.

Das Gutachten des ECCHR führt weiter aus, dass rechtsfehlerhafte Beschlüsse nicht die Grundlage einer Strafverfolgung sein können. Die Beschlüsse werden halbjährlich in teilweise veränderter Form und mit verändertem Inhalt vom Europäischen Rat verabschiedet. Diese dynamische Änderung der Beschlüsse und damit aufgrund des deutschen Außenwirtschaftsgesetz auch eine sich ständig ändernde Strafnorm habe zur Folge, dass der Bürger die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht voraussehen kann und sich somit unter Umständen strafbar macht. Eine solche Strafbarkeit verstößt gegen den grundgesetzlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Danach muss ein Straftatbestand hinreichend genau formuliert und seine Rechtsfolgen müssen bestimmt sein, führt das ECCHR an.

Folgen des Urteils

Der Bundestagsabgeordnete der Linken Andrej Hunko, der für seine Partei im Ausschuss für europäische Angelegenheiten sitzt und das Düsseldorfer Verfahren besucht hat, nennt das Urteil eine „schallende Ohrfeige für die Bundesanwaltschaft“:
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 Während das Oberlandesgericht Düsseldorf trotz gravierender offener Fragen nicht bereit war, die Verhandlung bis zur Vorabentscheidung auszusetzen, hat der EuGH mit einem beschleunigten Verfahren seine Verantwortung rechtzeitig wahrgenommen. Sein Urteil zeigt erschreckend deutlich, dass die Bundesanwaltschaft nicht einmal grundlegende Rechtsprinzipien wie das Verbot der Rückwirkung von Vorschriften respektiert.
Andrej Hunko

Allerdings wird das Verfahren vor dem Düsseldorfer Staatsschutzsenat weitergehen, weil gegen die beiden Angeklagten auch nach § 129b (Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung) verhandelt wird. Dieser Paragraph steht in der Kritik von Menschenrechtsorganisationen und linker Solidaritätsgruppen, war aber nicht Gegenstand einer juristischen Überprüfung vor dem Europäischen Gerichtshof.

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32899/1.html

Peter Nowak