Ein Urteil schreibt Überprüfungen von lebenslänglichen Haftsstrafen vor


Drei wegen Mordes zu lebenslänglichen Haftstrafen verurteilte Briten könnten europäische Rechtsgeschichte geschrieben haben

Die Briten hatten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR) geklagt, weil eine Gesetzesänderung in Großbritannien dafür gesorgt hat, dass zu lebenslänglichen Haftstrafen Verurteilte kaum Chancen haben, das Gefängnis noch einmal lebend zu verlassen.

2003 hat das britische Parlament seine Gesetzgebung geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden lebenslange Haftstrafen nach 25 Jahren vom britischen Justizminister überprüft. Er hatte das Recht, Strafen zu verkürzen. Diese Bestimmung war 2003 abgeschafft worden, ohne dass eine andere Überprüfungsmöglichkeit geschaffen wurde. Heute können zu lebenslänglichen Haftstrafen Verurteilte nur dann in Freiheit kommen, wenn sie vom Justizminister begnadigt werden. Der macht davon selten Gebrauch, weil auch in der britischen Bevölkerung harte Strafen immer auf Zustimmung in großen Teilen der Bevölkerung stoßen.

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes hat heute in einem Urteil entschieden, dass der Umgang Großbritaniens gegen die europäische Menschenrechte verstoße. Konkret gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, wie sie in Artikel 3 der Konvention der Europäischen Menschenrechte festgelegt wird, wie die Richter erklären. Vor einigen Monaten hatte die kleine Kammer des Gerichts die britische Praxis noch gebilligt.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass die Kläger jetzt automatisch freigelassen werden. Das hängt davon ab, ob sie als gefährlich eingestuft werden. Damit hat der Gerichtshof eben nicht lebenslängliche Haftstrafen generell moniert, sondern nur Regelungen, die keinerlei Überprüfungen vorsehen. Vor allem Häftlinge, die sich einer Mitarbeit bei der Prüfung verweigern, werden so auch künftig kaum vorzeitig freigelassen werden.

Lebenslänglich durch die Hintertür?

Der Gerichtshof für Menschenrechte wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass die Mehrheit der Europaratsländer entweder keine lebenslangen Haftstrafen verhängen oder aber eine Überprüfung der Strafe – meist nach 25 Jahren – vorsehen, wie es in den Statuten des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag vorgesehen ist. Auch in Deutschland werden lebenslängliche Haftstrafen in der Regel nach 15 Jahren gerichtlich überprüft.

Damit scheint die hiesige Praxis von dem heutigen Urteil nicht betroffen zu sein. Doch das Europäische Gericht hat bereits mehrmals die deutsche Praxis der Sicherheitsverwahrung kritisiert und so den Gesetzgeber zu Reformen gezwungen.

Die Sicherheitsverwahrung darf nicht zu einem „Lebenslänglich durch die Hintertür“ werden, wovor Strafrechtler schon lange warnten. Erst durch die europäische Gesetzgebung aber wurden ihre Einwände ernstgenommen. Das heutige Urteil reiht sich so in ähnliche Entscheidungen zur Sicherheitsverwahrung ein, die Grundrechte auch der Häftlinge schützen und Parlamente dazu zu zwingen, diese Tatsache anzuerkennen, auch wenn sie nicht unbedingt Wählerstimmen bringen.
http://www.heise.de/tp/blogs/8/154611
Peter Nowak