Keinen Datenschutz für Stasi-Mitarbeiter?

Der Leiter der Stasi-Gedenkstätte in Hohenschönhausen, Hubertus Knabe, hat persönlich dafür gesorgt, dass Journalisten über einen Link Einsicht in die Akte von Andrej Holm erhielten

Fünf Wochen war Andrej Holm Staatssekretär in der Senatsverwaltung für Mieten und Stadtentwicklung in Berlin. Schon nach seiner Ernennung begannen verschiedene Kreise, an seinen Stuhl zu sägen. Dass nun ein Mann in die Politik gegangen war, der die Investoren zumindest zwingen könnte, sich an die Gesetze zu halten, beunruhigte manche. Da war es klar, dass die Vita von Holm mit Akribie durchleuchtet wurde.

Holms angebliche Nähe zu der außerparlamentarischen Linken und zu Hausbesetzern wurde sofort in den Fokus gerückt. Schließlich war der parteilose Holm seit Jahren in vielen mieten- und stadtpolitischen Initiativen aktiv. Doch dann rückte die MfS-Vergangenheit von Holm in den Vordergrund, die er schon vor 10 Jahren mit Stasi-Opfern öffentlich gemacht hatte. Schnell stellten sich Widersprüche zwischen Holms Darstellung und der MfS-Akte[1] heraus, die plötzlich in der Öffentlichkeit zirkulierte.

Nun wurde bekannt, dass der Leiter der Stasi-Gedenkstätte in Hohenschönhausen[2], Hubertus Knabe[3], persönlich dafür gesorgt hat, dass Holms Akte ausgewählten Journalisten bekannt gemacht wurde. Nach Mitteilung[4] des Tagesspiegels könnte In der Weitergabe ein Verstoß[5] gegen das Stasi-Unterlagen-Gesetz[6] (StUG) vorliegen. Dies sieht eine Herausgabe von Unterlagen an Medien nur in engen Grenzen vor. Grund dafür ist der strenge Datenschutz angesichts der sensiblen persönlichkeitsbezogenen Informationen.

Der für die Aufsicht über die Gedenkstätten-Stiftung zuständige Kultursenator Klaus Lederer (Linke) sieht eine eigenmächtige Aktenweiterleitung kritisch: „Mitarbeiter der Stiftung sind gemäß Gesetz grundsätzlich nicht befugt, Unterlagen von Einzelpersonen ohne besondere Genehmigung an Dritte weiterzureichen“, sagte ein Sprecher Lederers.

In einer Stellungnahme[7] bestätigte die Gedenkstätte die Datenweitergabe, sieht dabei aber Hubertus Knabe vollkommen im Recht. Er habe die Daten zu Holms Akte nicht als Leiter der Stasi-Gedenkstätte, sondern als Privatmann, dazu noch im Urlaub, weitergegeben.

Hubertus Knabe auch im Urlaub als Stasijäger immer im Dienst, könnte man dazu sagen. Ob diese Trennung in Privatmann und Urlauber einer Überprüfung standhält, muss sich zeigen. Die Frage ist, ob Knabe hier nicht berufliche und private Interessen vermischt hat. Zudem liefert die Gedenkstätte eine bedenkliche rechtliche Bewertung, wenn schon in der Unterüberschrift der Pressemitteilung steht: „Unterlagen über „Ex-Stasi-Mitarbeiter können frei veröffentlicht werden.“ In einem eigenen Passus wird diese Auffassung in der Pressemitteilung noch einmal präzisiert:

Die Veröffentlichung von Unterlagen über ehemalige Stasi-Mitarbeiter wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht. Er verpflichtete deshalb den Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen , derartige Unterlagen zum Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung auf Antrag an jedermann herauszugeben. Der Versuch, die öffentliche Diskussion über die Stasi-Tätigkeit von Herrn Holm als nicht rechtskonform erscheinen zu lassen, ist von Unkenntnis der Gesetzeslage geprägt. Nur die personenbezogenen Informationen über Stasi-Opfer und Dritte sind aus Datenschutzgründen geschützt.

Stellungnahme der Gedenkstätte

Das Fazit dieses Abschnittes lautet, für ehemalige Mitarbeiter des MfS gibt es keinen Datenschutz. Dabei spielt auch keine Rolle, wie lange die Person beim MfS war, wie alt sie war und ob sie Menschen konkret geschadet hat. Sollte diese Auffassung der bisherigen Praxis entsprechen, wäre jedem Betroffenen zu raten, dagegen mit allen juristischen Mitteln vorzugehen. Denn selbstverständlich gelten Datenschutzregeln für alle und können nicht für eine bestimmte Gruppe außer Kraft gesetzt werden.

Es ist bekannt, dass wegen rechten Straftaten Verurteilte schon erfolgreich dagegen geklagt haben, dass ihr Name mit mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Delikten in Verbindung gebracht wird. Sie klagen ein, dass ihre Namen im Internet nicht mehr genannt werden dürfen. Es gibt ein Recht auf Vergessen auch dann, wenn sie vor einigen Jahren als Straftäter berechtigt Thema der Zeitgeschichte waren. Andrej Holm wurde nie einer Straftat überführt oder auch nur beschuldigt. Warum sollte für ihn kein Recht auf Vergessen gelten?

Sollte sich die Version der Gedenkstätte Hohenschönhausen durchsetzen, wäre das die Aberkennung von Grundrechten für eine ganze Personengruppe, unabhängig von ihren konkreten Handlungen und Taten. Das sollte auch für die Holmbleibt-Bewegung[8] stärker in den Fokus rücken, die seit der Entlassung des Stadtsoziologen durch die Humboldtuniversität das sozialwissenschaftliche Institut besetzt[9] halten und am 28.Januar gemeinsam mit Mieterinitiativen demonstrieren[10] wollen.

https://www.heise.de/tp/features/Keinen-Datenschutz-fuer-Stasi-Mitarbeiter-3609569.html

Peter Nowak


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Links in diesem Artikel:
[1] http://www.bz-berlin.de/berlin/die-stasi-akte-andrej-holm
[2] http://www.stiftung-hsh.de/
[3] http://www.stiftung-hsh.de/assets/Dokumente-pdf-Dateien/Lebenslauf-Hubertus-Knabe.pdf
[4] http://www.tagesspiegel.de/berlin/leiter-der-gedenkstaette-hohenschoenhausen-hubertus-knabe-verteilte-holms-stasi-akte-an-journalisten/19305134.html
[5] http://www.tagesspiegel.de/meinung/novellierung-stasi-mitarbeit-verjaehrt-offenbar-nie-/4674264.html
[6] http://www.bstu.bund.de/DE/BundesbeauftragterUndBehoerde/Rechtsgrundlagen/StUG/stug_node.html
[7] http://www.stiftung-hsh.de/presse/pressemitteilungen/2017/gedenkstaette-weist-bericht-zu-holm-akte-zurueck/
[8] http://iswbesetzt.blogsport.eu/
[9] http://wirbleibenalle.org/?p=3426
[10] http://wirbleibenalle.org/?p=3426

Datenschutz für Hartz IV-Empfänger ausgeweitet

Doch jetzt könnten die Betroffenen vor der Alternative stehen, auf die Leistungen zu verzichten oder selbst die Daten offenzulegen

Die Verletzung des Datenschutzes eines Hartz IV-Beziehers hatte erstmals für einen Jobcentermitarbeiter strafrechtliche Konsequenzen. Er musste eine Buße von 600 Euro bezahlen. Im Gegenzug wurde das Verfahren wegen Verletzung eines Privatgeheimnisses eingestellt. Der Jobcentermitarbeiter hatte ohne Einwilligung des Betroffenen mit dessen potentiellen Vermietern telefonisch Kontakt aufgenommen und dabei auch offenbart, dass der Wohnungsinteressent Hartz IV-Leistungen bezieht. Daraufhin hat der die Wohnung nicht bekommen.

In dieser Sache hatte das Bundessozialgericht erstmals den Datenschutz für Bezieher von Hartz IV-Leistungen erheblich gestärkt.

„Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt“, lautet einer der Kernsätze des Urteils, wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hervorhebt.

Der Betroffene hatte eine Umzugsbeihilfe, die Erstattung der Kosten der Mietkaution und für den Kauf neuer Möbel beantragt. Der Jobcentermitarbeiter hat den Kontakt mit dem Vermieter damit begründet, dass Nachweise fehlten, dass die beantragten Leistungen notwendig seien. Im Rahmen seiner Verpflichtung, den Sachverhalt zu prüfen, habe er den Kontakt mit dem Vermieter gesucht. Während der Jobcentermitarbeiter in zwei Instanzen recht bekam, hat das Bundessozialgericht den Datenschutz auch für Hartz IV-Empfänger in den Mittelpunkt gestellt und das Handeln des Jobcentermitarbeiters verurteilt.

Jobcenter hat Sozialgeheimnis zu beachten

„Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil die Auffassung der Kläger bestätigt, dass der Beklagte als Träger einer Sozialleistung das Sozialgeheimnis zu beachten hat. Danach hat jeder Leistungsberechtigte Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“, hebt der Bundesdatenschutzbeauftragte in der rechtlichen Wertung des Urteils hervor.

Das Jobcenter müsse immer von dem Grundsatz ausgehen, dass die Datenerhebung in erster Linie beim Betroffenen selber erfolgen müsse. Eine Datenübermittlung an Dritte wird vom Gericht nicht völlig ausgeschlossen aber an strenge Bedingungen geknüpft, weil sie einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Diese Kriterien sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Drohung mit Leistungsentzug

Ob von der Stärkung des Datenschutzes die Betroffenen wirklich profitieren können, ist allerdings offen. Denn das Gericht hat auch einen Weg aufgezeigt, wie die Ämter den Druck auf Antragssteller erhöhen können, damit diese die Daten offenbaren.

„Sofern rechtliche Befugnisse zur Datenerhebung bei Dritten bzw. zur Übermittlung an Dritte nicht bestehen, bleibt dem Leistungsträger die Möglichkeit, den Betroffenen auf die Rechtslage hinzuweisen und ihn um seine Einwilligung zur Einschaltung eines Dritten zu ersuchen. Diese Bitte um Einwilligung ist gegenüber dem Betroffenen mit dem Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen der Verweigerung, nämlich der Versagung oder Entziehung der Leistung wegen der fehlenden Aufklärungsmöglichkeit, zu verbinden“, heißt es in der Bewertung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
http://www.heise.de/tp/blogs/8/154433
Peter Nowak