Pressemitteilung zum Ermittlungsverfahren

PE-Nr. 1 von Nowak/Schill/Schulze zu Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Vereinsgesetz

Wir hatten uns im vergangenen Jahr gegen das kurz zuvor verfügte Verbot des – auch von Linksradikalen genutzten – internet-Mediums linksunten.indymedia.org ausgesprochen. Nun bekamen wir Post vom Landeskriminalamt Berlin. Wir werden „beschuldigt, folgende Straftat begangen zu haben:

Tatvorwurf[:] Verstoß Vereinsgesetz […]

Tatörtlichkeit[:] Internet, Ihr Artikel vom 31. 8. 2017 http://systemundcrashundtatbeilinksunten.blogsport.eu/

Mit jener Tatörtlichkeit dürfte wohl folgender Text gemeint sein:

#linksunten: Solidarisch zu sein, heißt: sich dem Verbot zu widersetzen

Die tatsächliche URL des Artikels lautet allerdings:

http://systemcrashundtatbeilinksunten.blogsport.eu/2017/08/31/linksunten-solidarisch-zu-sein-heisst-sich-dem-verbot-zu-widersetzen/

Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Der Text stammt tatsächlich von uns.

2. Wir halten den Text nach wie vor für politisch richtig und außerdem für juristisch legal.

3. Für juristisch legal halten wir unseren Text vor allem deshalb, weil das zugrundeliegende Verbot des vermeintlichen „Vereins“ illegal ist, denn es handelt sich in Wirklichkeit nicht (jedenfalls nicht nur) um ein Vereins-, sondern vor allem um ein Medienverbot.

4. Damit stellt das Verbot von linksunten.indymedia eine Verletzung der von Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz garantierten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie des Zensurverbotes dar. Maßgeblich dafür sind die folgenden, hier kurz zusammengefassten Argumente:

a) linksunten.indymedia ist als Online-Medium von der in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 Grundgesetz garantierten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit geschützt.

b) Das Verbot von linksunten.indymedia ist also in Wirklichkeit eine medienrechtliche Auf-sichtsmaßnahme (auch wenn sie vom Bundesinnenministerium als „Vereinsverbot“ deklariert wird), die in die Gesetzgebungs- und auch Ausführungskompetenz der deutschen Bundesländer (und eben nicht des Bundesinnenministeriums) fällt.

c) Das pauschale Verbot der gesamten Internetplattform ist von vornherein unzulässig, da das Komplettverbot eines Mediums eine gesteigerte Form von Vor-Zensur darstellt, die aber gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz („Eine Zensur findet nicht statt.“) vollständig und ausnahmslos verboten ist (Periodika, die der Zensur unterliegen, haben immerhin noch die Chance, im Einzelfall eine Genehmigung für ihre einzelnen Ausgaben zu erhalten, während einem verbotenen Medium selbst die Chance auf Genehmigung verwehrt ist). Die zuständigen Behörden hätten folglich allenfalls mit Unterlassungs- und Sperrverfügungen nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrags gegen etwaige konkret rechtswidrige Inhalte von linksunten.indymedia vorgehen dürfen.

d) Das Verbot verstößt darüber hinaus gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzt das pauschale Verbot eines gesamten Mediums die in Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (BGBl. 2002 II, 1059) garantierte Freiheit der Meinungsäußerung, die die Freiheit der publizistischen Medien einschließt:

„The practice of banning the future publication of entire periodicals […] went beyond any notion of ‚necessary’ restraint in a democratic society and, instead, amounted to censor-ship.“
(https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22tabview%22:[%22document%22],%22itemid%22:[%22001-95201%22]}, Tz. 44)
„Die Praxis, die zukünftige Veröffentlichung eines ganzen Periodikums […] zu verbieten, geht über über jeden Begriff (jede Vorstellung) davon, welche Beschränkungen [der Mei-nungsäußerungsfreiheit] in einer demokratischen Gesellschaft ‚notwendig’ sind, hinaus, und ist Zensur / zählt als Zensur / läuft auf Zensur hinaus.“ (eigene Übersetzung)

5. Im übrigen bestreiten wir, daß wir überhaupt das Vereinsgesetz verletzt haben, was wir hier aber nicht genauer ausführen wollen, da es uns nicht erster Linie darum geht, unseren eigenen (vereinsstrafrechtlichen) Kopf zu retten, sondern die juristische Legalität und politische Berechtigung und Nützlichkeit des Mediums linksunten.indymedia zu verteidigen.

Peter Nowak / Achim Schill [aka systemcrash] / Detlef Georgia Schulze [aka TaP]