Die Grenzen der Überwachung


Die Überwachung einer linken Gruppierung durch den Verfassungsschutz und Zweifel am hinreichenden Anfangsverdacht werden erneut vor Gericht verhandelt

Am ersten März wird vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin darüber verhandelt, ob die jahrelange Überwachung von drei Aktivisten der Berliner außerparlamentarischen Linken durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) aus verwaltungsrechtlicher Sicht rechtswidrig war. Die drei wurden verdächtigt, Kontakte zur militanten Gruppe gehabt zu haben. Dass es keine Beweise gab, sorgte für eine Intensivierung der Überwachung.

Denn, so die augenscheinliche Logik des Verfassungsschutzes, wenn langjährigen Aktivisten der linken Szene keine illegalen Kontakte nachzuweisen sind, muss das daran liegen, dass sie sich besonders konspirativ verhalfen und daher noch intensiver überwacht werden müssen. Über ein Dutzend Telefonanschlüsse wurden abgehört, E-Mails wurden gelesen, Internetkommunikation ausgewertet und die Haustüren der Verdächtigen wurden mit Videokameras überwacht, zeitweise wurden die drei rund um die Uhr von Observationsteams begleitet.

Diese Logik leuchtete schon dem Bundesgerichtshof nicht ein. Er hat am 11.3.2010 entschieden, dass die Überwachung aus strafrechtlicher Sicht rechtswidrig war, weil es gegen die Betroffenen keinen hinreichenden Anfangsverdacht gegeben habe.

Bereits bei der ersten Anordnung der Überwachung und der Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs vom Juli 2001 habe ein „ausreichender Tatverdacht nicht vorgelegen“, urteilten die Richter. Sie monierten, dass selbst ein entlastendes Gutachten – wonach es für die Urheberschaft von Texten wie der Selbstbezichtigungsschreiben für Anschläge, die der militanten Gruppe zugerechnet wurden, keinen sicheren Nachweis gab – in einer Antragsschrift des Generalbundesanwalts an den Ermittlungsrichter des BGH „keine Erwähnung“ gefunden habe.

Zudem zeigten Auswertungsberichte des Bundeskriminalamtes zu den Überwachungsmaßnahmen, „dass wesentliche Erkenntnisse zu begangenen Straftaten nicht gewonnen werden konnten“. Die Ermittlungen hätten selbst nach Auffassung des BKA und des Generalbundesanwalts für die früheren Beschuldigten „entlastende Umstände“ erbracht. Rechtsanwalt Volker Gerloff, der die Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht vertritt, kritisiert den Verfassungsschutz:

„Insbesondere die Logik, dass jemand, dem nichts nachzuweisen ist, sich besonders verdächtig macht, lässt erhebliche Zweifel an der Seriosität der Arbeit des BfV erkennen.“

Auch Anwaltsbüro im Visier

Zu den überwachten Orten zählte auch ein Berliner Anwaltsbüro, das auch Mandanten aus der linken Szene vertritt. Das BfV rechtfertigte diese Maßnahme damit, dass eine verdächtige Person die Telefonanschlüsse dieses Anwaltsbüros nutzen konnte. „Damit wurden über ein Jahr lang die vertraulichen Gespräche mehrerer Anwälte abgehört“, kritisierte Gerloff.

Er moniert auch, dass die gesetzlich vorgeschrieben Überprüfung der Maßnahme nicht gegeben war. Laut Gesetz muss das BfV die Überwachung beim Bundesministerium des Innern beantragen. Dieses muss wiederum die Zustimmung der sogenannten G-10-Kommission einholen. Die G-10-Kommission wird vom Bundestag eingesetzt und soll sicherstellen, dass die Überwachungsmaßnahmen des BfV parlamentarisch kontrolliert werden.

Allein die vom BfV im Gerichtsverfahren vorgelegten Teile umfassen elf Aktenordner. Die Überprüfung der Überwachungsanträge des BfV wurden jedoch durch das BMI und die G-10-Kommission noch am selben Tag bewilligt. „Es ist schlicht unmöglich, diese Anträge an einem Tag zu erfassen, zu erörtern und dazu eine Entscheidung zu treffen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass das gesetzlich vorgeschriebene Kontrollinstrumentarium vollständig versagt hat“, so Rechtsanwalt Gerloff.

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Peter Nowak