Tornadoeinsatz gegen die G8-Demonstranten in Heiligendamm ohne juristische Konsequenzen

Nach dem Verwaltungsgericht Schwerin war die Beeinträchtigung zu gering, zudem werde diese Grundrechtsverletzung voraussichtlich kein zweites Mal eintreten

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Diese alte Bürgerweisheit bestätigte jetzt das Verwaltungsgericht Schwerin. Am 16. Dezember entschied es über eine Klage wegen der Tornadoeinsätze im Zusammenhang mit den Protesten gegen das G8-Treffen in Heiligendamm im Sommer 2007 (Tornadoeinsatz auf dem kleinen Dienstweg). Dieser Gipfel hat das Gericht in den letzten Jahren wiederholt beschäftigt.

Am Freitag urteilte das Gericht, dass die drei Kläger aus einem Protestcamp bei Reddelich kein Rechtschutzinteresse hätten. Das Camp war von den Flugzeugen mehrmals überflogen worden. Die Polizei begründete den Einsatz damit, dass mit den von der Luftwaffe angefertigten Luftbildaufnahmen angeblich sich im Camp befindliche Erddepots mit Waffen ausfindig gemacht werden sollten. „Dies entpuppte sich schon wenige Tage nach dem Gipfel als gezielte Lüge der Einsatzleitung. Auf den damals in vielen Tageszeitungen abgebildeten Fotos waren keine Bilder von Erdbewegungen zu sehen, sondern lediglich Aufnahmen von verschiedenen im Camp diskutierenden Personengruppen“, kritisierte Dieter Rahmann von Camp-AG, der einer der Kläger war. Die Fotos seien teilweise so scharf gewesen, dass sich darauf einzelne Personen identifizieren ließen.

Die Kläger sahen sich durch den Luftwaffeneinsatz in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zudem sei die Beeinträchtigung durch die über das Camp brausenden Flugzeuge von vielen Aktivsten als so einschüchternd wahrgenommen worden, dass sie sich in ihrem nach Artikel 8 GG geschützten Versammlungsrecht beeinträchtigt sahen. Sie bezogen sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem festgestellt wurde, dass sich der in Versammlungen zum Ausdruck kommende politische Willensbildungsprozess frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich „staatsfrei“ vollziehen müsse. Dieser Grundsatz aber sei nach Ansicht der Kläger durch die Tornadoüberwachung verletzt worden.

Generalvollmacht für die Polizei?

Das Verwaltungsgericht urteilte jetzt, die Beeinträchtigung sei zu gering gewesen. Zudem werde diese Grundrechtsverletzung voraussichtlich kein zweites Mal eintreten. Daher sollen die Tornadoflüge keine weitere juristischen Folgen haben.

Rahmann kritisiert die Gerichtsentscheidung scharf. „Das Verwaltungsgericht stellt das Rechtssystem auf den Kopf, wenn es Unrecht immer dann für belanglos hält, falls es voraussichtlich kein zweites Mal eintritt“, so er Rahmann. Er befürchtet, dass der Polizei mit solchen Urteilen „eine Generalvollmacht zur Einschränkung von Grundrechten bei Großveranstaltungen“ ausgestellt werde. Die Camp-AG will sich mit ihren Anwälten über mögliche Rechtsmittel gegen das Urteil beraten.

Außerhalb des juristischen Interesses blieb die Frage, ob der Tornadoeinsatz nicht ein verbotener Einsatz der Bundeswehr im Innern war. Selbst die SPD hatte 2007 von fehlendem politischen Instinkt der politisch verantwortlichen Bundesverteidigungsministers gesprochen.
http://www.heise.de/tp/blogs/8/151061
Peter Nowak


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