Freibrief für Luftschlag in Afghanistan

Bundesanwaltschaft stellt Verfahren gegen Oberst Klein ein: „Bombenabwurf zulässig“

Die für den Luftangriff auf Kundus am 4. September 2009 verantwortlichen deutschen Militärs werden juristisch in Deutschland nicht zur Verantwortung gezogen. Die Generalbundesanwaltschaft hat die Einstellung der Verfahren gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm beschlossen. In einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung betont die Bundesanwaltschaft, dass die Hintergründe des tödlichen Luftschlags, der eine noch unbekannte Zahl von toten Zivilisten forderte, einer umfassenden strafrechtlichen Prüfung unterzogen worden seien. Da ein Großteil des verwendeten Tatsachenmaterials als geheime Verschlusssache eingestuft wurde, bleibt auch ein Teil der Gründe für die Einstellung des Verfahrens der Öffentlichkeit nicht zugänglich. In den veröffentlichten Punkten kommt die Bundesanwaltschaft zu dem Schluss, dass die Soldaten der Bundeswehr im Rahmen des ISAF-Einsatzes reguläre Kombattanten sind: „Eine Strafbarkeit scheidet daher aus, soweit völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen vorliegen.“ Zudem wird festgestellt: „Der Abwurf von Bomben auf Ziele, in deren unmittelbarer Nähe sich Menschen aufhalten, ist auch nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs bei Geltung des Konfliktvölkerrechts immer dann gerechtfertigt und damit straflos, wenn der militärische Angriff völkerrechtlich zulässig ist.“ Soweit die Getöteten zu den Aufständischen gehörten, war der Angriff auf sie nach Ansicht der Juristen berechtigt. Eine Bekämpfung durch Bodentruppen sei wegen der damit verbundenen Gefährdung der eigenen Truppen nicht zumutbar gewesen. Da die Militärs nach Ansicht der Generalbundesanwalt vor dem Angriffsbefehl keinen Hinweis auf Zivilisten vor Ort hatten, können sie deswegen auch nicht juristisch zur Verantwortung gezogen werden. Die Entscheidung der Bundesanwaltschaft dehnt in einem Zusatz die straflosen militärischen Angriffsmöglichkeiten noch weiter aus: „Selbst wenn man mit zivilen Opfern einer Militäraktion rechnen muss, ist ein Bombenabwurf nur völkerrechtlich unzulässig, wenn es sich um einen ‚unterschiedslosen‘ Angriff handelt, bei dem der zu erwartende zivile Schaden in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Erfolg steht. Dies war hier nicht der Fall.“ Die Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights will gegen die Einstellung des Verfahrens rechtlich vorgehen. „Die vorschnelle Einstellung zeugt nun leider von derselben Mentalität, Menschenrechtsverletzungen immer nur bei anderen wahrzunehmen und zu kritisieren“, moniert ECCHR-Mitglied Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck.

http://www.heise.de/tp/blogs/8/147468

Peter Nowak